Beim Einsatz eines Interim Managers besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – er ist kein Arbeitnehmer. Aber: Bei Auswirkungen auf Arbeitnehmer (Umstrukturierung, Versetzung, neue Prozesse) greift das BetrVG sehr wohl.
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl eines Interim Managers – aber bei allem, was der Interim Manager mit Ihren Mitarbeitern macht.
Rechtliche Grundlage: Warum der Interim kein Arbeitnehmer ist
Wann Betriebsratsrechte greifen
- Umstrukturierungen (§ 111 BetrVG): Betriebsänderungen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl sind mitbestimmungspflichtig – unabhängig davon, ob ein Interim oder ein Festangestellter sie umsetzt
- Versetzungen und Stellenänderungen (§ 99 BetrVG): Wenn der Interim Aufgaben umverteilt oder Mitarbeiter versetzt, braucht das die Zustimmung des Betriebsrats
- Einführung neuer Arbeitsmittel oder Überwachungssysteme (§ 87 BetrVG): Auch digitale Tools, die der Interim einführt, können mitbestimmungspflichtig sein
- Änderungskündigungen oder Sozialpläne: Der Betriebsrat muss einbezogen werden
- Leiharbeit-Abgrenzung: Wenn der Interim faktisch wie ein Arbeitnehmer geführt wird (Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten), droht Scheinselbstständigkeit – mit allen Konsequenzen
Umsetzung: So gehen Sie rechtssicher vor
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Dienstvertrag sauber aufsetzen
Der Vertrag muss eindeutig einen Dienstvertrag (kein Arbeitsvertrag) abbilden: kein festes Weisungsrecht, keine festen Arbeitszeiten, keine Integration in die Organisationsstruktur als Arbeitnehmer.
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Betriebsrat frühzeitig informieren
Auch wenn kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz selbst besteht: Informieren Sie den Betriebsrat proaktiv über das Mandat, den Umfang und die geplanten Maßnahmen. Das verhindert Misstrauen und Blockaden.
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Maßnahmen vor Umsetzung prüfen
Bevor der Interim Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzt, prüfen Sie gemeinsam mit der Rechtsabteilung, ob Mitbestimmungsrechte greifen. Im Zweifel lieber einen Tag früher den Betriebsrat einbinden.
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Abgrenzung zur Leiharbeit sicherstellen
Der Interim Manager darf keine fachlichen Weisungen von Mitarbeitern erhalten und muss eigenverantwortlich agieren. Dokumentieren Sie das im Vertrag und in der Praxis.
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Sozialplan-Pflicht im Blick behalten
Wenn das Mandat in eine Betriebsänderung mündet (Entlassungen, Abteilungsschließungen), ist ein Interessenausgleich und ggf. ein Sozialplan mit dem Betriebsrat auszuhandeln.
Fazit: Transparenz schützt vor Konflikten
Sie planen einen Interim-Einsatz und wollen rechtlich auf der sicheren Seite sein? Wir beraten Sie.
Interim-Beratung anfragenHäufige Fragen
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl des Interim Managers?
Wann muss der Betriebsrat einbezogen werden?
Was ist das Risiko bei Scheinselbstständigkeit?
Sollte ich den Betriebsrat auch dann informieren, wenn ich nicht muss?
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