Interim Management

Betriebsrat und Interim Manager: Was beachtet werden muss

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Kurze Antwort

Beim Einsatz eines Interim Managers besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – er ist kein Arbeitnehmer. Aber: Bei Auswirkungen auf Arbeitnehmer (Umstrukturierung, Versetzung, neue Prozesse) greift das BetrVG sehr wohl.

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl eines Interim Managers – aber bei allem, was der Interim Manager mit Ihren Mitarbeitern macht.

Rechtliche Grundlage: Warum der Interim kein Arbeitnehmer ist

Wann Betriebsratsrechte greifen

  • Umstrukturierungen (§ 111 BetrVG): Betriebsänderungen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl sind mitbestimmungspflichtig – unabhängig davon, ob ein Interim oder ein Festangestellter sie umsetzt
  • Versetzungen und Stellenänderungen (§ 99 BetrVG): Wenn der Interim Aufgaben umverteilt oder Mitarbeiter versetzt, braucht das die Zustimmung des Betriebsrats
  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Überwachungssysteme (§ 87 BetrVG): Auch digitale Tools, die der Interim einführt, können mitbestimmungspflichtig sein
  • Änderungskündigungen oder Sozialpläne: Der Betriebsrat muss einbezogen werden
  • Leiharbeit-Abgrenzung: Wenn der Interim faktisch wie ein Arbeitnehmer geführt wird (Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten), droht Scheinselbstständigkeit – mit allen Konsequenzen
Warnung: Scheinselbstständigkeit ist kein Kavaliersdelikt. Wenn ein Interim Manager dauerhaft weisungsgebunden eingesetzt wird, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, steuerliche Risiken und arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Umsetzung: So gehen Sie rechtssicher vor

  1. Dienstvertrag sauber aufsetzen

    Der Vertrag muss eindeutig einen Dienstvertrag (kein Arbeitsvertrag) abbilden: kein festes Weisungsrecht, keine festen Arbeitszeiten, keine Integration in die Organisationsstruktur als Arbeitnehmer.

  2. Betriebsrat frühzeitig informieren

    Auch wenn kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz selbst besteht: Informieren Sie den Betriebsrat proaktiv über das Mandat, den Umfang und die geplanten Maßnahmen. Das verhindert Misstrauen und Blockaden.

  3. Maßnahmen vor Umsetzung prüfen

    Bevor der Interim Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzt, prüfen Sie gemeinsam mit der Rechtsabteilung, ob Mitbestimmungsrechte greifen. Im Zweifel lieber einen Tag früher den Betriebsrat einbinden.

  4. Abgrenzung zur Leiharbeit sicherstellen

    Der Interim Manager darf keine fachlichen Weisungen von Mitarbeitern erhalten und muss eigenverantwortlich agieren. Dokumentieren Sie das im Vertrag und in der Praxis.

  5. Sozialplan-Pflicht im Blick behalten

    Wenn das Mandat in eine Betriebsänderung mündet (Entlassungen, Abteilungsschließungen), ist ein Interessenausgleich und ggf. ein Sozialplan mit dem Betriebsrat auszuhandeln.

Tipp: Sprechen Sie vor dem Mandatsbeginn kurz mit dem Betriebsratsvorsitzenden – informell, ohne Tagesordnung. Das schafft Vertrauen und verhindert, dass der Betriebsrat das Mandat als Bedrohung wahrnimmt.

Fazit: Transparenz schützt vor Konflikten

Sie planen einen Interim-Einsatz und wollen rechtlich auf der sicheren Seite sein? Wir beraten Sie.

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Häufige Fragen

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl des Interim Managers?
Nein. Der Interim Manager ist kein Arbeitnehmer, daher greift das BetrVG bei der Auswahl nicht.
Wann muss der Betriebsrat einbezogen werden?
Bei allen Maßnahmen, die Arbeitnehmer betreffen: Umstrukturierungen, Versetzungen, Einführung neuer Arbeitsmittel oder wenn ein Sozialplan erforderlich wird.
Was ist das Risiko bei Scheinselbstständigkeit?
Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, steuerliche Risiken und im schlimmsten Fall ein rückwirkend entstandenes Arbeitsverhältnis.
Sollte ich den Betriebsrat auch dann informieren, wenn ich nicht muss?
Ja. Proaktive Information verhindert Misstrauen und Blockaden, die das Mandat später ausbremsen könnten.

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