Das Impressum nach §5 DDG ist für alle geschäftsmäßig betriebenen Websites Pflicht. Pflichtangaben: Name, Anschrift, E-Mail, bei GmbH Handelsregister und Geschäftsführer. Fehler oder Auslassungen sind abmahnfähig.
Kein Impressum oder ein fehlerhaftes Impressum ist eine der häufigsten Abmahnfallen im deutschen Internetrecht — und betrifft auch kleine Unternehmen und Selbstständige.
Was regelt §5 DDG?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) — ehemals TMG — verpflichtet alle Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien zur Anbieterkennzeichnung. Geschäftsmäßig bedeutet: jede Website, die dauerhaft betrieben wird, also auch Freiberufler, Vereine, Blogs mit Werbung oder Shops. Ausgenommen sind nur rein private Websites ohne jeglichen kommerziellen Hintergrund.
Pflichtangaben nach §5 DDG — vollständige Liste
- Vollständiger Name (natürliche Person) oder Firmenname (juristische Person)
- Ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort — kein Postfach)
- E-Mail-Adresse (Pflicht seit 2024, kein Kontaktformular als Ersatz)
- Telefonnummer (dringend empfohlen, faktisch Pflicht laut BGH-Rechtsprechung)
- Bei GmbH, AG, UG: Rechtsform, Handelsregisternummer, Registergericht, alle Geschäftsführer
- Umsatzsteuer-ID (USt-IdNr.) sofern vorhanden — alternativ Steuernummer
- Bei reglementierten Berufen: zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsbezeichnung
- Bei redaktionellen Inhalten: verantwortliche Person nach §18 Abs. 2 MStV
Häufige Fehler mit Abmahnpotenzial
Wie hoch ist das Abmahnrisiko wirklich?
Impressum-Abmahnungen sind Realität. Abgemahnt wird von Wettbewerbern, Mitbewerbern und spezialisierten Abmahnkanzleien. Typische Streitwerte liegen zwischen 1.000 und 5.000 Euro, in Wiederholungsfällen deutlich höher. Seit der Reform des UWG 2021 sind missbräuchliche Massenabmahnungen eingeschränkt, aber nicht verboten. Behörden — insbesondere Datenschutzbehörden — können ebenfalls Verstöße beanstanden.
Impressum korrekt anlegen — Schritt für Schritt
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Alle Pflichtangaben zusammenstellen
Handelsregisterdaten, USt-ID, vollständige Anschrift und Kontaktdaten griffbereit haben.
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Impressum als eigene Seite anlegen
Keine Kombination mit Datenschutz oder Kontakt. Eigene URL, z. B. /impressum/.
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Zwei-Klick-Erreichbarkeit sicherstellen
Von jeder Seite der Website muss das Impressum in maximal zwei Klicks erreichbar sein — auch im Footer.
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Technische Zugänglichkeit prüfen
Impressum muss als reiner HTML-Text vorliegen, kein Bild, kein reines JavaScript-Rendering.
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Regelmäßig aktualisieren
Nach Umzug, Namensänderung oder Änderung der Geschäftsführung sofort aktualisieren.
Praxis-Tipp: Impressum-Generator nutzen
- §5 DDG gilt für alle geschäftsmäßig betriebenen Websites — auch Freiberufler und Vereine
- Pflicht: Name, Anschrift (kein Postfach), E-Mail, Telefon, bei GmbH Handelsregister + Geschäftsführer
- Postfach, fehlendes Telefon und veraltete Daten sind häufige Abmahnfallen
- Impressum muss von jeder Seite in max. 2 Klicks erreichbar und als HTML-Text abrufbar sein
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung ist Pflicht
Sie sind unsicher, ob Ihr Impressum alle Pflichtangaben enthält? INREMA prüft Ihre Website auf rechtliche und technische Grundanforderungen.
Jetzt Website prüfen lassenHäufige Fragen
Muss ich als Freelancer ein Impressum haben?
Reicht eine E-Mail-Adresse im Impressum — oder brauche ich auch eine Telefonnummer?
Darf ich im Impressum ein Postfach als Adresse angeben?
Was ist der Unterschied zwischen §5 DDG und dem alten §5 TMG?
Wie oft sollte ich mein Impressum prüfen?
Kann ich für ein fehlendes Impressum wirklich abgemahnt werden?
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