INREMA Unternehmensberatung GmbH
1. Geltungsbereich und Vertragsstruktur
(1) Diese AVB gelten für Verträge zwischen der INREMA Unternehmensberatung GmbH, nachfolgend INREMA, und dem Auftraggeber über Website-Erstellung, Webhosting, Website-Service, Wartung und SEO-Begleitung.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt seine Unternehmereigenschaft im Individualvertrag.
(3) Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn INREMA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Maßgeblich sind in dieser Reihenfolge: der Individualvertrag, ausdrücklich bezeichnete Anlagen und Leistungsbeschreibungen, diese AVB sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Website-Erstellung, Hosting, Service und SEO sind selbstständige Leistungsmodule mit getrennten Leistungspflichten, Vergütungen, Laufzeiten und Kündigungsfolgen. Kündigung, Sperrung, Nichtverlängerung, Unzufriedenheit oder Leistungsstörungen eines laufenden Moduls berühren den bereits entstandenen Werklohn der Website-Erstellung nicht.
(6) Eine jeweils im Internet abrufbare spätere Fassung dieser AVB ersetzt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung nicht. Änderungen laufender Verträge bedürfen einer wirksamen Vereinbarung.
2. Angebot, Vertragsschluss und Kommunikation
(1) Angebote von INREMA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine angegebene Bindungsfrist geht vor.
(2) Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistung nach einer eindeutigen Beauftragung zustande.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit Vertrag oder Gesetz keine strengere Form verlangen.
(4) Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson. Er hält seine Kontaktdaten aktuell und prüft die vereinbarten Kommunikationskanäle regelmäßig.
(5) Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen ändern den Vertrag nur, wenn sie durch INREMA in Textform bestätigt werden oder eine gesetzliche Vertretungsmacht besteht.
3. Allgemeine Leistungsgrundsätze
(1) INREMA erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht, nach bestem Wissen und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Maßstab sind der vereinbarte Leistungsumfang und der bei Leistungserbringung anerkannte technische Stand.
(2) Nur ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften, Funktionen, Termine, Kapazitäten oder Ergebnisse sind geschuldet. Werbliche Beschreibungen, Entwürfe und Präsentationen sind keine Garantie, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden.
(3) INREMA darf fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen. INREMA bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
(4) Technische Verfahren, Frameworks, Plugins, Hostingprodukte und Arbeitsabläufe dürfen angepasst werden, wenn dies aus Sicherheits-, Rechts- oder Kompatibilitätsgründen erforderlich ist und die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen eines Zusatzauftrags. INREMA informiert vor Beginn über die voraussichtliche zusätzliche Vergütung, soweit der Aufwand vorhersehbar ist.
(6) Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn notwendige Unterlagen, Freigaben, Zugänge und vereinbarte Zahlungen vollständig vorliegen.
4. Einsatz künstlicher Intelligenz
(1) INREMA darf KI-gestützte Systeme zur Recherche, Strukturierung, Text-, Bild- und Codeunterstützung, Qualitätssicherung und Automatisierung einsetzen, soweit dies mit dem Auftrag vereinbar ist.
(2) KI-Ausgaben werden im vereinbarten Umfang durch Menschen geprüft und bearbeitet. Eine vollständige Fehlerfreiheit, rechtliche Richtigkeit oder Schutzfähigkeit KI-gestützter Ergebnisse wird nicht garantiert.
(3) Vertrauliche Informationen, Berufsgeheimnisse oder personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht, geeignete Schutzmaßnahmen eingerichtet sind und erforderliche Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern bestehen.
(4) Der Auftraggeber kennzeichnet Informationen, die besonderen Geheimhaltungs-, Berufs- oder Sicherheitsanforderungen unterliegen, vor ihrer Übermittlung eindeutig.
(5) Soweit der Auftraggeber KI-generierte Inhalte selbst bereitstellt oder freigibt, bleibt er für deren sachliche und rechtliche Prüfung verantwortlich, sofern INREMA nicht ausdrücklich eine entsprechende Prüfung übernommen hat.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle benötigten Inhalte, Daten, Zugänge, Entscheidungen und Ansprechpartner vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.
(2) Der Auftraggeber prüft Entwürfe und Rückfragen innerhalb der vereinbarten Frist. Fehlt eine Frist, gilt eine angemessene Frist von regelmäßig fünf Werktagen.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass bereitgestellte Texte, Bilder, Marken, Daten und sonstige Materialien genutzt werden dürfen und keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Verbote verletzen.
(4) Vor Eingriffen in bestehende Systeme erstellt der Auftraggeber eine aktuelle, funktionsfähige Datensicherung, soweit INREMA nicht ausdrücklich mit der Sicherung beauftragt wurde.
(5) Verzögert der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungen, verlängern sich Termine mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen.
(6) Nach erfolgloser angemessener Nachfrist kann INREMA den betroffenen Leistungsteil pausieren, nach § 643 BGB kündigen oder nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen. Bereits reservierte Kapazitäten können vergütungspflichtig sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
6. Website-Erstellung: Leistungsgegenstand und Änderungen
(1) Die individuelle Website-Erstellung ist eine Werkleistung. Geschuldet ist die im Individualvertrag und der Leistungsbeschreibung definierte, im Wesentlichen funktionsfähige Website.
(2) Nicht ausdrücklich vereinbart sind insbesondere unbegrenzte Korrekturen, dauerhafte Rechtsüberwachung, bestimmte Suchmaschinenpositionen, bestimmte Ladezeiten unter allen Nutzungssituationen, Barrierefreiheitszertifizierungen oder die Kompatibilität mit nicht bezeichneten Altsystemen.
(3) Korrekturen innerhalb des vereinbarten Umfangs sind von Erweiterungswünschen zu unterscheiden. Neue Seiten, Funktionen, Integrationen, Zielsetzungen oder nachträgliche Konzeptänderungen sind Zusatzleistungen.
(4) Änderungswünsche sollen in Textform beschrieben werden. INREMA darf Auswirkungen auf Vergütung, Termin und technische Umsetzung vor Ausführung mitteilen und eine Bestätigung verlangen.
(5) INREMA darf Teilleistungen zur Prüfung bereitstellen. Eine Teilabnahme erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich verlangt oder vereinbart wird.
(6) Darstellungen können zwischen Browsern, Betriebssystemen, Endgeräten und Displays technisch bedingt abweichen. Geschuldet ist eine angemessene Darstellung in den ausdrücklich vereinbarten oder bei Vertragsschluss marktüblichen aktuellen Systemen.
7. Fertigstellung und Abnahme
(1) Nach Fertigstellung zeigt INREMA die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt die Website zur Prüfung bereit.
(2) Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb der im Individualvertrag genannten Frist. Fehlt eine Regelung, beträgt die Prüfungsfrist zehn Werktage ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Prüfmöglichkeit.
(3) Der Auftraggeber nimmt das vertragsgemäße Werk ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Beanstandungen müssen die konkrete Funktions- oder Beschaffenheitsabweichung nachvollziehbar bezeichnen. Allgemeine Aussagen wie 'nicht fertig' oder 'gefällt nicht' genügen nicht, wenn die vereinbarte Abweichung daraus nicht erkennbar ist.
(5) Setzt INREMA nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen. INREMA weist in der Abnahmeaufforderung nochmals auf diese Folge hin.
(6) Eine Abnahme kann außerdem durch ausdrückliche Freigabe, Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder eindeutiges schlüssiges Verhalten erfolgen. Die produktive Nutzung nach angemessener Prüfung kann ein Abnahmeindiz sein; zwingende gesetzliche Voraussetzungen bleiben unberührt.
(7) Im Abnahmeprotokoll festgehaltene unwesentliche Restarbeiten hindern die Abnahme nicht. INREMA erledigt sie innerhalb angemessener Frist.
8. Vergütung der Website-Erstellung und Ratenzahlung
(1) Der Werklohn ergibt sich aus dem Individualvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Meilenstein-, Voraus- und Abschlagszahlungen werden auf die Schlussvergütung angerechnet. Die Schlussrechnung wird spätestens nach Abnahme oder Eintritt einer gesetzlichen Abnahmeersatzwirkung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, bleibt der im Individualvertrag genannte Gesamtwerklohn maßgeblich. Die Ratenzahlung ist ausschließlich eine befristete Stundung beziehungsweise Zahlungserleichterung. Sie begründet weder Miete noch eine zeitanteilige Vergütung für Hosting oder Service.
(4) Nach Abnahme ist der gesamte Werklohn verdient. Die Stundung lässt den Anspruch bestehen und verschiebt nur die Durchsetzbarkeit der einzelnen Teilbeträge.
(5) Hosting, Service und SEO sind keine Gegenleistung für die Website-Raten. Einwendungen aus diesen Modulen berechtigen daher nicht zur Einstellung der Website-Raten. Dies gilt nicht für unbestrittene, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche und nicht für gesetzliche Rechte wegen eines Mangels der Website selbst.
(6) Gerät der Auftraggeber mit drei aufeinanderfolgenden Raten oder mit einem Betrag von mindestens drei Raten in Verzug, kann INREMA nach erfolgloser Nachfrist von 14 Kalendertagen die weitere Stundung widerrufen. INREMA kündigt diese Folge mit der Nachfristsetzung ausdrücklich an. Der offene Werklohn wird nach Ablauf der Frist fällig. INREMA macht die Gesamtfälligkeit durch eine Schlussrechnung geltend; ab Verzug gelten die Verzugsfolgen nach Ziffer 17.
(7) Der Stundungswiderruf erfolgt nicht, soweit der Auftraggeber berechtigte und konkret begründete Einwendungen gegen die betreffende Forderung erhoben hat.
(8) Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund, gilt § 648 BGB. INREMA kann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen. INREMA rechnet erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nachvollziehbar ab.
9. Nutzungsrechte, Dateien und Drittkomponenten
(1) Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und auf den Vertragszweck beschränktes vorläufiges Nutzungsrecht, soweit eine Nutzung vor vollständiger Zahlung gestattet wird.
(2) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Individualvertrag bezeichneten dauerhaften Nutzungsrechte an den individuell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen. Exklusive Rechte werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Urheberpersönlichkeitsrechte und gesetzlich nicht übertragbare Rechte bleiben unberührt. Allgemeines Know-how, Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, wiederverwendbare Komponenten und interne Werkzeuge verbleiben bei INREMA.
(4) Open-Source-Software, WordPress, Themes, Plugins, Schriften, Stockmedien und sonstige Drittinhalte unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. INREMA kann nur Rechte einräumen, über die INREMA verfügt.
(5) Agentur-, Entwickler- oder Sammellizenzen werden nicht übertragen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und lizenzrechtlich zulässig ist. Für den Weiterbetrieb können eigene Lizenzen des Auftraggebers erforderlich werden.
(6) Der Umfang einer Dateiauslieferung ergibt sich aus dem Individualvertrag. Ohne abweichende Vereinbarung umfasst sie die lauffähigen Projektdateien und die kundenspezifische Datenbank, nicht jedoch interne Entwürfe, ungenutzte Varianten, Entwicklungsumgebungen oder Werkzeuge.
(7) Domains werden, soweit möglich, auf den Auftraggeber als Domaininhaber registriert. Die erfolgreiche Registrierung oder dauerhafte Zuteilung einer bestimmten Domain kann nicht garantiert werden.
(8) INREMA darf die Urheberschaft in branchenüblicher, unaufdringlicher Form nennen und das Projekt als Referenz zeigen, sofern der Individualvertrag dies zulässt. Der Auftraggeber kann der Referenznutzung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen.
10. Rechtliche Inhalte, Datenschutz und Barrierefreiheit
(1) INREMA erbringt keine Rechtsdienstleistungen, sofern nicht im Einzelfall eine gesetzlich zulässige Rechtsdienstleistung durch eine hierzu befugte Person ausdrücklich vereinbart wird.
(2) Die technische oder redaktionelle Einbindung von Impressum, Datenschutzinformationen, Einwilligungslösungen oder Hinweisen erfolgt anhand der Angaben des Auftraggebers und der bei Ersteinrichtung verfügbaren Grundlagen. Sie ist keine Garantie vollständiger oder dauerhafter Rechtmäßigkeit.
(3) Der Auftraggeber prüft und genehmigt rechtliche Texte und Angaben vor Veröffentlichung. Er informiert INREMA über sein Unternehmen, Datenverarbeitungen, eingebundene Dienste, Berufsregeln und sonstige rechtlich relevante Besonderheiten.
(4) Rechtsänderungen, neue Dienste oder Änderungen der Datenverarbeitung nach Abnahme sind nur bei ausdrücklich beauftragter laufender Betreuung umfasst.
(5) Barrierefreiheit wird nur in dem ausdrücklich vereinbarten Prüf- und Umsetzungsumfang geschuldet. Ohne förmliches Audit wird keine vollständige Konformität mit einem Gesetz, Standard oder einer technischen Norm zugesagt.
(6) Soweit INREMA personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. INREMA darf dort benannte Unterauftragsverarbeiter einsetzen.
11. Webhosting: Leistung und technische Grenzen
(1) Beim Hosting stellt INREMA Speicher- und Serverleistungen im vereinbarten Umfang bereit. Hosting ist vom Eigentum und den Nutzungsrechten an der Website getrennt.
(2) INREMA nutzt derzeit Leistungen der IONOS SE. Soweit im Individualvertrag ein deutscher Standort vereinbart ist, wird ein hierfür vorgesehenes Produkt in Deutschland gewählt. Der konkrete Standort kann produktabhängig insbesondere Berlin oder Frankfurt sein.
(3) INREMA darf den technischen Anbieter oder das Produkt wechseln, wenn ein mindestens gleichwertiges Leistungs- und Datenschutzniveau erhalten bleibt, berechtigte Interessen des Auftraggebers berücksichtigt werden und keine wesentliche Funktionsverschlechterung eintritt.
(4) Geschuldet sind nur die im Individualvertrag genannten Ressourcen. Webspace darf ausschließlich vertragsgemäß für Website, Datenbank und vereinbarte E-Mail-Dienste genutzt werden, nicht als allgemeiner Massenspeicher, Downloadarchiv, Rechencluster oder Sicherungsziel für fremde Systeme.
(5) Die Server-Erreichbarkeit beträgt 99,0 Prozent im Jahresmittel. Messpunkt ist die externe Netzwerkschnittstelle der für das Hosting eingesetzten Infrastruktur, nicht das Endgerät oder Zugangsnetz des jeweiligen Besuchers.
(6) Nicht als Ausfallzeiten gelten angekündigte oder dringende Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, höhere Gewalt, Angriffe Dritter, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von INREMA, fehlerhafte Kundensysteme, kundenseitige Änderungen sowie vereinbarte Umzüge oder Wartungsfenster.
(7) INREMA darf Leistungen vorübergehend beschränken, wenn dies zum Schutz von Sicherheit, Netzintegrität, anderen Kunden oder Daten erforderlich ist. INREMA informiert den Auftraggeber, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(8) E-Mail-Zustellung und Annahme durch fremde Mailserver hängen von Dritten, Reputation, Filterregeln und korrekter Nutzung ab. Ein bestimmter Zustellerfolg wird nicht garantiert.
12. Domains, E-Mail und Backups
(1) Der Auftraggeber bleibt für Domainnamen, Inhalte, Postfächer, Benutzer und deren rechtmäßige Nutzung verantwortlich.
(2) Für Domains gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle. Gebühren für Premiumdomains, Transfers oder zusätzliche Domains werden gesondert berechnet.
(3) Der Auftraggeber schützt Zugangsdaten, verwendet sichere Passwörter und meldet erkannte Sicherheitsvorfälle unverzüglich.
(4) Backups werden nur im ausdrücklich vereinbarten Intervall und Umfang erstellt. Backups ersetzen kein eigenes Archivierungs- oder Aufbewahrungskonzept des Auftraggebers.
(5) Eine Wiederherstellung kann je Vorgang vergütungspflichtig sein, wenn sie nicht im gewählten Tarif enthalten ist. Ein bestimmter Wiederherstellungsstand kann nur im Rahmen der vereinbarten Aufbewahrung zugesagt werden.
(6) Der Auftraggeber exportiert rechtlich oder geschäftlich aufbewahrungspflichtige E-Mails und Daten in ein hierfür geeignetes eigenes Archiv. Hostingpostfächer sind kein revisionssicheres Archiv, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
13. Hostingvergütung, Laufzeit, Sperrung und Vertragsende
(1) Hostingentgelte sind wiederkehrende, vom Website-Werklohn getrennte Vergütungen. Sie werden entsprechend dem Individualvertrag im Voraus fällig.
(2) Der Hostingvertrag läuft zunächst zwölf Monate ab dem im Individualvertrag bestimmten Vertragsbeginn. Er verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Eine abweichende Individualvereinbarung geht vor.
(3) Befindet sich der Auftraggeber mindestens 14 Kalendertage mit einem Betrag in Höhe eines monatlichen Grundentgelts in Verzug, darf INREMA nach vorheriger Sperrandrohung und angemessener Nachfrist die betroffene Hostingleistung vorübergehend sperren.
(4) Bei der Sperrung berücksichtigt INREMA die Verhältnismäßigkeit. Website und E-Mail können getrennt behandelt werden, soweit dies technisch möglich und zur Risikobegrenzung geboten ist.
(5) Die Sperrung oder Kündigung des Hostings lässt den bereits entstandenen Werklohn für die Website unberührt.
(6) Nach Vertragsende stellt INREMA auf Anforderung innerhalb von 30 Kalendertagen einen Export der vorhandenen Website-Daten in einem üblichen Format bereit, soweit dies technisch möglich und nicht bereits übergeben ist. Zusätzliche Migration und Einrichtung bei Dritten werden nach Aufwand berechnet.
(7) Nach Ablauf der Bereitstellungsfrist darf INREMA Daten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Auftraggeber ist für rechtzeitige Exporte verantwortlich.
(8) Kündigt INREMA einen laufenden Hosting- oder Service-Vertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, kann INREMA als pauschalierten Schadensersatz eine Ausfallentschädigung für die restliche feste Vertragslaufzeit verlangen: vereinbartes monatliches Entgelt multipliziert mit der Zahl der verbleibenden Monate, abzüglich einer Pauschale von 30 Prozent für ersparte Fremd- und Betriebskosten, insbesondere Hosting- und Providerkosten. Die Ausfallentschädigung wird mit einer Abschlussrechnung fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; INREMA bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bereits entstandener Website-Werklohn bleibt hiervon unberührt.
14. Website-Service und Wartung
(1) Service- und Wartungsleistungen sind Dienstleistungen, soweit nicht für einen Einzelauftrag ausdrücklich ein bestimmter Werkerfolg vereinbart wird.
(2) Der Leistungsumfang, das Zeitkontingent und die Reaktionszeit ergeben sich aus dem Individualvertrag. Eine Reaktionszeit ist keine Fertigstellungsfrist.
(3) Bei einem Monatskontingent verfällt nicht genutzte Zeit am Monatsende. Bei einem Quartalspool verfällt nicht genutzte Zeit am Ende des jeweiligen Vertragsquartals. Eine Auszahlung oder Übertragung darüber hinaus erfolgt nicht.
(4) Arbeitszeit umfasst insbesondere Prüfung, Kommunikation, Sicherung, Umsetzung, Test, Dokumentation und Wiederherstellung, soweit diese Tätigkeiten durch den Auftrag veranlasst sind.
(5) Zusatzaufwand wird nur nach Freigabe des Auftraggebers oder zur Abwehr eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erbracht. In Eilfällen informiert INREMA den Auftraggeber unverzüglich.
(6) Updates können technische Änderungen oder Inkompatibilitäten verursachen. INREMA prüft und behebt solche Folgen nur im vereinbarten Wartungsumfang. Fremdsoftware ohne laufende Unterstützung kann nach Abstimmung deaktiviert oder ersetzt werden.
(7) Nicht umfasst sind ohne ausdrückliche Vereinbarung Redesign, neue Hauptfunktionen, rechtliche Dauerprüfung, Support fremder IT, Beseitigung kundenseitig oder durch Dritte verursachter Fehler sowie Kosten externer Anbieter.
(8) Der Servicevertrag läuft zunächst zwölf Monate ab dem im Individualvertrag bestimmten Vertragsbeginn. Er verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Eine abweichende Individualvereinbarung geht vor.
15. SEO-Begleitung und Online-Marketing
(1) SEO- und Online-Marketing-Leistungen sind Dienstleistungen. INREMA schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
(2) INREMA verspricht insbesondere keine bestimmten Rankings, Indexierungszeiten, Besucherzahlen, Leads, Umsätze, Conversion-Raten, Sichtbarkeitswerte oder dauerhaften Positionen.
(3) Suchmaschinen, Plattformen, Wettbewerber und Nutzerverhalten liegen außerhalb des Einflussbereichs von INREMA. Algorithmus-, Richtlinien- und Marktänderungen können Ergebnisse jederzeit beeinflussen.
(4) Der Auftraggeber entscheidet über inhaltliche, geschäftliche und rechtliche Freigaben. Verzögerte Freigaben oder unterlassene Umsetzung empfohlener Maßnahmen können die Leistung beeinflussen.
(5) Unzulässige Manipulationsmaßnahmen, verdeckter Linkkauf, Spam oder Verstöße gegen Plattformrichtlinien sind nicht geschuldet. INREMA darf entsprechende Weisungen ablehnen.
(6) Berichte, Analysen und Prognosen bilden den jeweiligen Datenstand ab. Messsysteme verschiedener Anbieter können voneinander abweichen.
16. Mängel und Nacherfüllung
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Auftraggeber meldet Mängel unverzüglich nach Entdeckung und beschreibt Erscheinungsbild, Zeitpunkt, betroffene Umgebung und Reproduktionsschritte, soweit ihm dies möglich ist.
(3) INREMA erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung richtet sich nach dem Gesetz.
(4) Kein Mangel liegt vor, wenn die Abweichung ausschließlich auf nachträglichen Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, Änderungen fremder Dienste, nicht unterstützten Systemen oder vertragswidriger Nutzung beruht, sofern INREMA dies nicht zu vertreten hat.
(5) Verlangt der Auftraggeber eine Prüfung und liegt kein von INREMA zu vertretender Mangel vor, darf INREMA den nachgewiesenen Prüfaufwand berechnen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs von INREMA liegt.
(6) Garantien bestehen nur, wenn INREMA sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet hat.
17. Vergütung, Rechnungen und Zahlungsverzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Wiederkehrende Leistungen können im Voraus berechnet werden.
(2) Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Der Auftraggeber stimmt dem Empfang elektronischer Rechnungen über den vereinbarten Kanal zu.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale im Geschäftsverkehr. Weitergehende nachgewiesene Schäden bleiben vorbehalten.
(4) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für unmittelbar aus demselben Vertragsverhältnis stammende Gegenansprüche.
(5) Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
(6) Nach Ablauf der ersten zwölf Vertragsmonate dürfen Preise laufender Hosting- und Serviceleistungen höchstens einmal jährlich an nachweisbare Änderungen wesentlicher Kostenfaktoren angepasst werden. Hierzu zählen insbesondere Anbieter-, Lizenz-, Domain-, Energie-, Personal- und Sicherheitskosten. Kostensenkungen werden angemessen berücksichtigt.
(7) INREMA kündigt eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vorher in Textform an und erläutert ihren Grund. Übersteigt die Erhöhung zehn Prozent, kann der Auftraggeber das betroffene Dauerschuldmodul zum Änderungszeitpunkt kündigen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
18. Haftung
(1) INREMA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet INREMA nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten ermöglichen die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und werden vom Vertragspartner regelmäßig vorausgesetzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten von Organen, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von INREMA.
(5) Für Datenverlust haftet INREMA nach den vorstehenden Grundsätzen. Soweit der Auftraggeber zur eigenen Datensicherung verpflichtet ist, ist ein ersatzfähiger Wiederherstellungsaufwand auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Sicherung entstanden wäre.
(6) Für Ausfälle, Änderungen oder Rechtsverletzungen unabhängiger Drittanbieter haftet INREMA nur, soweit INREMA Auswahl, Instruktion, Integration oder Überwachung schuldhaft verletzt hat oder sich das Verhalten des Dritten gesetzlich zurechnen lassen muss.
(7) Eine pauschale Haftungsübernahme für rechtliche Inhalte, Datenschutzkonformität, Barrierefreiheit, Suchmaschinenmaßnahmen oder Inhalte des Auftraggebers erfolgt nicht.
19. Freistellung bei Kundeninhalten
(1) Verletzt vom Auftraggeber bereitgestelltes oder freigegebenes Material schuldhaft Rechte Dritter oder gesetzliche Pflichten, stellt der Auftraggeber INREMA von berechtigten Ansprüchen Dritter und erforderlichen Rechtsverteidigungskosten frei.
(2) Die Freistellung setzt voraus, dass INREMA den Auftraggeber unverzüglich informiert, keine nachteiligen Anerkenntnisse ohne Abstimmung abgibt und dem Auftraggeber eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung ermöglicht.
(3) Die Freistellung gilt nicht, soweit INREMA die Rechtsverletzung verursacht oder trotz eindeutiger Kenntnis pflichtwidrig fortgesetzt hat.
20. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche, technische und persönliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bekannt, allgemein zugänglich, rechtmäßig von Dritten erhalten oder unabhängig entwickelt wurden.
(3) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer Offenlegung informiert.
(4) Die Vertraulichkeit gilt während der Vertragslaufzeit und für fünf Jahre danach. Geschäftsgeheimnisse und Berufsgeheimnisse bleiben so lange geschützt, wie ihre rechtliche Schutzbedürftigkeit besteht.
(5) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Verantwortlichkeiten und Weisungen bei Auftragsverarbeitung werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
21. Höhere Gewalt und Störungen
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle durch außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, allgemeine Netzausfälle, Streik, Pandemiefolgen, Energieausfälle oder erhebliche Cyberangriffe.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um angemessene Schadensbegrenzung.
(3) Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage und ist ein Festhalten unzumutbar, kann das betroffene Modul gekündigt werden. Bereits erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
22. Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeiten und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich für jedes Modul aus dem Individualvertrag. Fehlt bei einem laufenden Service eine Regelung, kann er mit einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das gesetzliche Recht zur freien Kündigung eines Werkvertrags und die Vergütungsfolgen nach § 648 BGB bleiben unberührt.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien bestehen. Regelmäßig ist vor einer Kündigung wegen Pflichtverletzung eine Abmahnung oder angemessene Abhilfefrist erforderlich, soweit sie nicht gesetzlich entbehrlich ist.
(4) Ein wichtiger Grund für INREMA kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung erheblich in Zahlungsverzug bleibt, rechtswidrige Inhalte betreibt, Sicherheitsrisiken nicht abstellt oder notwendige Mitwirkung dauerhaft verweigert.
(5) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(6) Die Beendigung, Nichtverlängerung oder mangelhafte Erfüllung von Hosting, Service oder SEO beseitigt weder eine erklärte Abnahme noch den Anspruch auf offenen Website-Werklohn. Nach Abnahme bleiben insbesondere sämtliche vereinbarten Website-Raten geschuldet. Gesetzliche Rechte wegen eines Mangels der Website selbst bleiben bestehen. Umgekehrt beendet eine Werkvertragskündigung laufende Module nur, wenn dies ausdrücklich erklärt wird oder ihre Fortsetzung unmöglich beziehungsweise unzumutbar ist.
(7) Erheblicher Zahlungsverzug in einem Modul, insbesondere bei den Website-Raten, berechtigt INREMA nach erfolgloser angemessener Nachfrist auch zur Kündigung der übrigen Dauerschuldmodule (Hosting, Service, SEO) aus wichtigem Grund. Für vorzeitig beendete Hosting- oder Service-Verträge gilt die Ausfallentschädigung nach Ziffer 13.
23. Schlussbestimmungen
(1) INREMA darf Forderungen abtreten. Die Übertragung wesentlicher Vertragspflichten auf Dritte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, sofern nicht lediglich Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von INREMA, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Paderborn ausschließlicher Gerichtsstand. INREMA darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Reduktion einer unwirksamen Klausel auf das gerade noch zulässige Maß wird nicht vereinbart.
Ende der Allgemeinen Vertragsbedingungen — Stand 31.08.2026