DSGVO-Abmahnung erhalten: Was jetzt zu tun ist
Kurz gesagt
Bei einer DSGVO-Abmahnung zählt die richtige Reihenfolge — Frist notieren, Abmahnung vollständig lesen, Anwalt für IT- und Datenschutzrecht einschalten, Vorwurf sachlich prüfen und die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
Was eine Abmahnung ist — und was nicht
Eine DSGVO-Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, meist verbunden mit der Forderung, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Anwaltskosten des Abmahnenden zu übernehmen. Abmahnen dürfen Mitbewerber bei einem Wettbewerbsnachteil, klagebefugte Verbände und unter bestimmten Voraussetzungen auch Einzelpersonen. Aufsichtsbehörden mahnen dagegen nicht ab, sie erlassen Bescheide — das ist ein anderes Verfahren. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt: Es gibt Wellen, bei denen systematisch nach leicht nachweisbaren Verstößen gesucht wird, etwa nicht lokal gehosteten Schriftarten oder fehlender Cookie-Ablehnoption.
Die richtigen Schritte, in dieser Reihenfolge
- Frist prüfen: Abmahnungen enthalten eine Reaktionsfrist, meist sieben bis vierzehn Tage. Sofort im Kalender notieren — die Frist läuft auch bei Untätigkeit weiter.
- Abmahnung vollständig lesen und dokumentieren: Was wird konkret vorgeworfen, welche Unterlassung wird gefordert, welche Kosten werden geltend gemacht? Original und alle Anlagen sichern.
- Anwalt für IT- und Datenschutzrecht kontaktieren: Sofort, nicht nach dem Wochenende. Der Anwalt braucht Zeit zur Prüfung und Reaktion, während die Frist läuft.
- Vorwurf sachlich prüfen: Ist der Verstoß tatsächlich vorhanden, war er zum Zeitpunkt der Abmahnung vorhanden? Das entscheidet über die Reaktionsstrategie.
- Unterlassungserklärung nicht blind unterschreiben: Die vorformulierte Version ist meist so weit gefasst wie möglich — maximale Reichweite, maximale Vertragsstrafe, unbegrenzte Dauer.
- Verstoß beheben, falls berechtigt: unverzüglich beheben und dokumentieren — wichtig für Verhandlungsposition und künftige Haftungsfragen.
- Gegenreaktion mit Anwalt abstimmen: ob modifizierte Unterlassungserklärung, Schutzschrift oder anderer Schritt — das entscheidet der Anwalt nach vollständiger Prüfung.
Was jetzt nicht passieren sollte
Die vorformulierte Unterlassungserklärung sofort zu unterschreiben, ist meist ein Fehler — eine mit dem eigenen Anwalt abgestimmte, modifizierte Version begrenzt die Verpflichtung auf das tatsächlich Notwendige: räumliche und sachliche Reichweite, Höhe der Vertragsstrafe, Laufzeit und ob die Formulierung Geständnischarakter hat, sollten geprüft werden. Ebenso riskant: die Abmahnung zu ignorieren, denn Untätigkeit kann als Anerkenntnis gewertet werden. Und ohne anwaltliche Prüfung selbst zu antworten kann die eigene Position verschlechtern, selbst wenn die Antwort gut gemeint ist.
Vorbeugen ist wirksamer als reagieren
Die häufigsten Abmahngründe — nicht lokal gehostete Schriftarten, fehlende Cookie-Ablehnoption, fehlender Datenschutzhinweis am Kontaktformular — lassen sich mit einem systematischen Website-Audit in wenigen Stunden identifizieren und beheben. Ein jährlicher Check der eigenen Website reduziert das Abmahnrisiko spürbar, ebenso eine aktualisierte Datenschutzerklärung nach jedem Tool-Wechsel. Wer das konsequent macht, bietet deutlich weniger Angriffsfläche.