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E-Evidence-Verordnung ab 18.08.2026: Was Hosting- und Cloud-Anbieter jetzt vorbereiten müssen

Kurz gesagt

Die E-Evidence-Verordnung ((EU) 2023/1543) ist ab dem 18. August 2026 anwendbar und verpflichtet Hosting-, Cloud-, Kommunikations- und bestimmte Marktplatzanbieter, auf europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen von Justizbehörden aus anderen Mitgliedstaaten zu reagieren — mit Fristen von teils nur zehn Tagen. Anbieter ohne EU-Niederlassung müssen bis zu diesem Stichtag einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen.

Wer in den Anwendungsbereich fällt

Erfasst sind Diensteanbieter, die ihre Dienste in der EU anbieten, insbesondere (Art. 2 Nr. 3–6 VO):

  • elektronische Kommunikationsdienste — klassische Telekommunikation, Messenger, E-Mail- und Internet-Telefoniedienste,
  • Hosting- und Cloud-Dienste, bei denen das Speichern von Daten wesentlicher Bestandteil ist,
  • Online-Marktplätze, soweit sie Nutzerdaten speichern,
  • soziale Netzwerke und vergleichbare Online-Plattformen,
  • Domainregistrare und Anbieter von Domain-Registrierungsdiensten, einschließlich bestimmter Proxy-/Privacy-Dienste.

Reine technische Dienste ohne speichernde oder kommunikative Funktion fallen nicht ohne Weiteres darunter. Die Verordnung betrifft ausschließlich elektronische Beweismittel in Strafverfahren — nicht Zivil-, Verwaltungs- oder reine Gefahrenabwehrverfahren (Art. 1 VO).

EPOC und EPOC-PR: die zwei Anordnungstypen

  • Europäische Herausgabeanordnung (EPOC): Eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats ordnet die Herausgabe bestimmter elektronischer Beweismittel an — etwa Teilnehmer-, Verkehrs- oder Inhaltsdaten (Art. 3 Nr. 1, Art. 5, 9–11 VO).
  • Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR): Ordnet an, bereits gespeicherte Daten vorläufig zu sichern, damit sie nicht gelöscht oder verändert werden — ohne dass damit bereits eine Herausgabe verbunden ist (Art. 3 Nr. 2, Art. 6, 12–14 VO).

Fristen — deutlich kürzer als bei klassischer Rechtshilfe

| Anordnung | Regelfrist | Dringende Fälle | |---|---|---| | EPOC (Herausgabe) | grundsätzlich 10 Tage | 8 Stunden bei unmittelbarer Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit | | EPOC-PR (Sicherung) | unverzügliche Sicherung, Daten mind. 60 Tage gesichert zu halten | Verlängerung um weitere 30 Tage bei anhängigem Herausgabeersuchen |

Diese Fristen (Art. 10 Abs. 2, Art. 12–14 VO) gelten unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Anbieter seinen Sitz hat — das dezentrale technische System zur Übermittlung kann allerdings erst greifen, sobald die zugehörigen Durchführungsrechtsakte vorliegen.

Pflicht zum EU-Vertreter

Wer betroffene Dienste in der EU anbietet, muss eine zuständige Stelle für den Empfang von Anordnungen benennen:

  • Anbieter mit EU-Niederlassung bestimmen eine benannte Niederlassung.
  • Anbieter ohne EU-Niederlassung bestellen einen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat (Art. 4–5 Richtlinie (EU) 2023/1544).

Für Anbieter, die bereits am 18. Februar 2026 Dienste in der EU anbieten, muss die Benennung spätestens zum Anwendungsbeginn am 18. August 2026 erfolgen. Wer danach erstmals EU-Dienste anbietet, hat dafür sechs Monate ab Beginn des EU-Angebots. Die Pflicht entfällt nur für Anbieter, die ausschließlich in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihre Dienste auch nur dort anbieten.

Was jetzt zu tun ist

  • Prüfen, ob der eigene Dienst (Hosting, Cloud, gehostete Kommunikation, Marktplatz mit Nutzerdaten, Domainregistrierung) in den Anwendungsbereich fällt.
  • Bei fehlender EU-Niederlassung rechtzeitig vor dem 18.08.2026 einen gesetzlichen Vertreter benennen.
  • Interne Prozesse für die Bearbeitung von EPOC/EPOC-PR innerhalb der kurzen Fristen (bis zu 8 Stunden in dringenden Fällen) aufbauen.
  • Schnittstelle zur eigenen Rechtsabteilung oder externen Rechtsberatung für die Prüfung eingehender Anordnungen festlegen, da nicht jede Anordnung formal korrekt oder tatsächlich zuständig ist.

Häufige Fragen

Betrifft die E-Evidence-Verordnung auch kleine Hosting-Anbieter?
Ja, es gibt keine Größen- oder Umsatzschwelle; entscheidend ist die Art des angebotenen Dienstes.
Muss ich Daten sofort herausgeben, wenn eine EPOC eintrifft?
Sie müssen fristgerecht reagieren, dürfen die Anordnung aber auf formale Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit prüfen lassen.
Gilt die Verordnung auch für reine Software-/SaaS-Anbieter ohne Datenspeicherung?
Nur wenn das Speichern von Daten wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist; reine technische Dienste ohne diese Funktion fallen regelmäßig nicht darunter.
Was passiert bei Nichtreaktion?
Die Verordnung sieht Sanktionsmechanismen der Mitgliedstaaten für Anbieter vor, die Anordnungen nicht fristgerecht befolgen; die konkrete Ausgestaltung liegt bei den nationalen Durchführungsvorschriften.