Digitalisierung & KI

Exportkontrolle und Sanktionen bei KI-Projekten: Wann wird Beratung für Drittstaaten-Kunden heikel?

Kurz gesagt

Normale zivile KI-Beratung, Standardsoftware und allgemeiner Cloud-Betrieb sind für deutsche IT-/KI-Beratungen nicht automatisch exportkontrollpflichtig. Relevant wird es, wenn gelistete Software oder Technologie nach der EU-Dual-Use-Verordnung übertragen wird, ein kritischer Endverwendungszweck vorliegt oder Kunde bzw. Zielland auf einer Sanktionsliste stehen — dann greifen Genehmigungspflichten aus AWG, AWV und der Dual-Use-Verordnung.

Was die Dual-Use-Verordnung erfasst

Die EU-Dual-Use-Verordnung kontrolliert Güter mit doppeltem Verwendungszweck — zivil und militärisch nutzbar. In Anhang I gelistete Güter dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung aus der EU ausgeführt werden. Das kann auch die immaterielle Bereitstellung betreffen, etwa den Download, den Zugang zu Quellcode oder die Übermittlung technischer Informationen — ein physischer Warenversand ist nicht erforderlich.

Ein KI-Modell ist nicht allein deshalb gelistet, weil es leistungsfähig oder als „KI" bezeichnet wird. Entscheidend ist die konkrete technische Funktion und ihre Einordnung in Anhang I — etwa ob speziell entwickelte Software für sensible Rechner-, Cyber-, Überwachungs-, Verschlüsselungs- oder militärische Anwendungen vorliegt. Die Einstufung ist produkt- und versionsbezogen und muss im Einzelfall geprüft werden, zumal Anhang I regelmäßig aktualisiert wird.

Cloud-Zugang und Remote-Support

Ein bloßer Zugriff eines Drittstaatenkunden auf eine in der EU betriebene Standard-Cloud ist nicht ohne Weiteres eine kontrollierte Ausfuhr. Relevanter wird es, wenn dadurch gelistete Software, Technologie, Modelle, Zugangsdaten oder technische Fähigkeiten tatsächlich an den Kunden übertragen werden oder die Infrastruktur eine kontrollierte technische Unterstützung ermöglicht.

Allgemeiner Betriebssupport, Fehleranalyse und Schulung sind regelmäßig unkritisch. Eine Genehmigungspflicht kommt eher in Betracht, wenn sich der Support auf ein gelistetes Gut bezieht oder gezielt dessen Entwicklung, Herstellung, Wartung oder militärische beziehungsweise proliferationsbezogene Nutzung unterstützt — die Dual-Use-Verordnung kontrolliert neben Ausfuhren ausdrücklich auch technische Unterstützung.

Die Catch-all-Klausel nach Art. 4

Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig werden, wenn das BAFA den Ausführer informiert, dass sie ganz oder teilweise für nukleare, chemische oder biologische Waffen beziehungsweise deren Trägersysteme bestimmt sind oder sein können (Art. 4 Dual-Use-VO). Weitere Konstellationen betreffen militärische Endverwendung, bestimmte sanktionierte Zielstaaten oder kritische Endnutzer. Entscheidend ist dabei regelmäßig die konkrete Kenntnis oder eine behördliche Unterrichtung — Art. 4 ist kein pauschales Verbot gewöhnlicher KI-Dienstleistungen.

Embargos, Sanktionslisten und US-Bezug

Unabhängig von der Dual-Use-Einstufung müssen Kunde, wirtschaftlich Berechtigte, Nutzer und Endverwendung gegen einschlägige EU-Sanktionslisten sowie länderbezogene Embargos geprüft werden. Das Bereitstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen ist regelmäßig verboten; je nach Sanktionsregime können auch bestimmte Dienstleistungen, Technologien oder digitale Leistungen untersagt sein. US-Sanktionsrecht (OFAC) wird vor allem relevant bei US-Personen, US-Unternehmen, US-Technologie, US-Dollar-Zahlungen oder bestimmten US-bezogenen Geschäftsabläufen — eine deutsche Beratung ohne solchen US-Nexus unterliegt nicht automatisch umfassend OFAC-Recht, kann aber über vertragliche Vorgaben von Cloud- oder Plattformanbietern mittelbar betroffen sein.

Praktischer Kurztest vor einem Drittstaaten-Projekt

1. Ist die konkrete Software, Technologie oder der Modellbestandteil in Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst? 2. Wird tatsächlich etwas aus der EU übertragen oder technisch bereitgestellt? 3. Wer ist Kunde, Endnutzer und wirtschaftlich Berechtigter? 4. Gibt es Embargo-, Sanktionslisten- oder kritische Endverwendungsindikatoren? 5. Liegt eine behördliche Art.-4-Mitteilung oder sonstige Genehmigungspflicht vor?

Für typische zivile KI-Projekte ohne gelistete Spezialfunktionen, kritische Endverwendung oder sanktionierte Beteiligte bleibt das Risiko regelmäßig begrenzt. Eine dokumentierte Klassifizierung und eine Sanktionslistenprüfung des Kunden vor Vertragsabschluss sind dennoch sinnvoll, gerade bei wiederkehrenden Drittstaaten-Kunden.

Häufige Fragen

Brauche ich für jedes KI-Projekt mit einem Kunden außerhalb der EU eine Exportgenehmigung?
Nein, nur wenn gelistete Software/Technologie übertragen wird oder Sanktions-/Endverwendungsrisiken vorliegen.
Reicht eine einmalige Sanktionslistenprüfung?
Sanktionslisten werden laufend aktualisiert; bei wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen empfiehlt sich eine regelmäßige Prüfung.
Ist reiner Cloud-Zugriff aus einem Drittstaat automatisch eine Ausfuhr?
Nein, entscheidend ist, ob dabei gelistete Software, Technologie oder technische Unterstützung tatsächlich übertragen wird.
Was ist die Catch-all-Klausel?
Eine Auffangregel, nach der auch nicht gelistete Güter genehmigungspflichtig werden können, wenn eine sensible Endverwendung bekannt ist oder von der Behörde mitgeteilt wird.