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Was muss wirklich ins Impressum? Die vollständige Übersicht nach §5 DDG

Kurz gesagt

Das Impressum nach §5 DDG ist für alle geschäftsmäßig betriebenen Websites Pflicht. Nötig sind mindestens vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift und E-Mail-Adresse; bei einer GmbH zusätzlich Handelsregistereintrag und alle Geschäftsführer. Fehler oder Auslassungen sind abmahnfähig, mit Streitwerten meist zwischen 1.000 und 5.000 Euro.

Was regelt §5 DDG?

Die rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht ist seit dem 18. Februar 2024 der §5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat. Inhaltlich hat sich dabei wenig geändert – die Pflicht selbst besteht unverändert weiter. Ein Impressum benötigt jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig einen digitalen Dienst anbietet. Das betrifft nicht nur klassische Unternehmenswebsites, sondern auch Blogs mit Werbung oder Affiliate-Links, Online-Shops, Vereinswebsites mit wirtschaftlichem Bezug, Instagram- oder LinkedIn-Profile zur Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen sowie monetarisierte YouTube-Kanäle. Entscheidend ist der geschäftsmäßige Charakter – auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an.

Pflichtangaben für Einzelunternehmer und Freiberufler

  • Vollständiger Name – kein Pseudonym, kein Firmenname allein, sondern der bürgerliche Name der verantwortlichen Person
  • Vollständige Anschrift – Straße, Hausnummer, PLZ, Ort; ein Postfach reicht ausdrücklich nicht aus, da die Anschrift für Zustellungen geeignet sein muss
  • E-Mail-Adresse – eine direkt erreichbare Adresse ist Pflicht; ein reines Kontaktformular genügt laut aktueller Rechtsprechung nicht
  • Telefonnummer – umstritten, aber nach aktueller EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich empfohlen, um eine schnelle Kontaktaufnahme sicherzustellen
  • Berufsbezeichnung und zuständige Kammer – bei reglementierten Berufen wie Rechtsanwälten, Ärzten, Steuerberatern oder Architekten zwingend, inklusive des Staats, in dem der Titel verliehen wurde
  • Zuständige Aufsichtsbehörde – nur wenn der Beruf einer staatlichen Aufsicht unterliegt, etwa bei Versicherungsvermittlern oder Finanzdienstleistern
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – wenn vorhanden und verwendet, muss sie angegeben werden
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer – sobald vom Finanzamt vergeben, ebenfalls anzugeben

Zusätzliche Pflichtangaben für GmbH und UG

  • Firma – die vollständige Rechtsform (z. B. „Muster GmbH"), so wie im Handelsregister eingetragen
  • Name aller Geschäftsführer – vollständige Vor- und Nachnamen aller vertretungsberechtigten Geschäftsführer
  • Handelsregistereintrag – Registergericht und vollständige Registernummer (z. B. HRB 12345)
  • Stammkapital der Gesellschaft – nur bei GmbH und UG verpflichtend; bei der UG zusätzlich der Hinweis auf die Haftungsbeschränkung
  • Vorsitzender des Aufsichtsrats – falls ein Aufsichtsrat existiert, muss dieser namentlich genannt werden
  • Liquidator – falls sich die Gesellschaft in Abwicklung befindet

Die häufigsten Fehler mit Abmahnpotenzial

  • Nur ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse – laut EuGH-Rechtsprechung kein gleichwertiger Ersatz
  • Postfach statt ladungsfähiger Anschrift – für rechtswirksame Zustellungen ungeeignet
  • Fehlende oder falsche Angabe der verantwortlichen natürlichen Person, die reine Firmierung reicht nicht
  • Impressum ist nicht innerhalb von zwei Klicks von jeder Unterseite erreichbar
  • Impressum nur per JavaScript geladen und dadurch nicht crawlbar
  • Copy-Paste eines Impressumsgenerators ohne Anpassung an Beruf oder Rechtsform

Wie hoch ist das Abmahnrisiko wirklich?

Impressum-Abmahnungen sind Realität. Abgemahnt wird von Wettbewerbern, Mitbewerbern und spezialisierten Abmahnkanzleien. Typische Streitwerte liegen zwischen 1.000 und 5.000 Euro, in Wiederholungsfällen deutlich höher. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stuft Impressumsverstöße als wettbewerbswidrig ein. Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2020) sind Abmahnungen durch Verbände und Kammern eingeschränkt worden, Mitbewerber-Abmahnungen sind aber weiterhin zulässig und werden aktiv genutzt. Auch Datenschutzbehörden können Verstöße beanstanden.

Impressum korrekt anlegen

  • Alle Pflichtangaben zusammenstellen: Handelsregisterdaten, USt-ID, vollständige Anschrift und Kontaktdaten griffbereit haben
  • Impressum als eigene Seite anlegen, nicht mit Datenschutz oder Kontakt kombiniert, mit eigener URL wie /impressum/
  • Zwei-Klick-Erreichbarkeit sicherstellen – von jeder Seite der Website muss das Impressum in maximal zwei Klicks erreichbar sein, auch im Footer
  • Technische Zugänglichkeit prüfen: Impressum als reiner HTML-Text, kein Bild, kein reines JavaScript-Rendering
  • Regelmäßig aktualisieren: nach Umzug, Namensänderung oder Änderung der Geschäftsführung sofort

Besondere Fallgruppen: Journalisten und Blogger müssen ebenfalls ein Impressum vorhalten, wenn ihre Tätigkeit zumindest mittelbar wirtschaftlichen Zwecken dient – etwa durch Werbeeinnahmen, Sponsoring oder Affiliate-Marketing. Gemeinnützige Vereine unterliegen der Pflicht, sobald sie eine eigene Website betreiben. Bei Social-Media-Profilen gilt: Wer sein Profil geschäftsmäßig nutzt, muss ein Impressum hinterlegen – ein Link auf die Impressumsseite der eigenen Website ist eine anerkannte Lösung, sofern er direkt und eindeutig zu finden ist.

Häufige Fragen

Muss ich als Freelancer ein Impressum haben?
Ja, jede dauerhaft betriebene Website mit geschäftlichem Bezug braucht ein Impressum, auch Freelancer, Berater und Selbstständige.
Reicht eine E-Mail-Adresse im Impressum, oder brauche ich auch eine Telefonnummer?
Die E-Mail-Adresse ist seit 2024 gesetzlich Pflicht; eine Telefonnummer ist laut BGH-Rechtsprechung faktisch ebenfalls Pflicht, ein reines Kontaktformular reicht nicht.
Darf ich im Impressum ein Postfach als Adresse angeben?
Nein, Pflicht ist eine ladungsfähige Anschrift mit Straße, Hausnummer, PLZ und Ort.
Was ist der Unterschied zwischen §5 DDG und dem alten §5 TMG?
Das DDG hat das TMG im Februar 2024 abgelöst, die Impressumspflicht ist inhaltlich weitgehend identisch geblieben.
Wie oft sollte ich mein Impressum prüfen?
Mindestens einmal jährlich und sofort nach jeder Änderung wie Umzug, neuer Geschäftsführung oder neuer USt-ID.