Digitalisierung & KI

KI-Anbieter und Kunde: Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich?

Kurz gesagt

Ein KI-Anbieter kann zugleich Auftragsverarbeiter für Ihre Daten und für andere Zwecke – etwa Modellverbesserung – eigener Verantwortlicher sein. Rollen sind verarbeitungsschrittbezogen zu bestimmen, nicht pauschal für den ganzen Dienst. Ein AVV muss Training, Telemetrie, Unterauftragnehmer, Löschung und Transfers praktisch abbilden.

Warum die Rollenfrage bei KI komplizierter ist als sonst

Bei klassischer Auftragsverarbeitung – etwa einem Hosting-Anbieter – ist die Rollenverteilung meist eindeutig: Der Kunde bestimmt Zweck und Mittel, der Dienstleister verarbeitet weisungsgebunden. Bei KI-Diensten verschwimmt diese Trennung, weil der Anbieter oft mehrere Zwecke gleichzeitig verfolgt: Er soll Ihre Anfrage bearbeiten (Auftragsverarbeitung in Ihrem Auftrag), nutzt die eingegebenen Daten aber möglicherweise zusätzlich, um sein eigenes Modell zu verbessern (eigener Zweck, eigene Verantwortlichkeit). Beide Rollen können in derselben Vertragsbeziehung parallel bestehen – entscheidend ist, wer bei welchem konkreten Verarbeitungsschritt über Zweck und wesentliche Mittel entscheidet.

Gemeinsame Verantwortlichkeit ohne gleichmäßige Kontrolle

Nach der Rechtsprechung setzt gemeinsame Verantwortlichkeit keine gleichmäßige Kontrolle und keinen gemeinsamen Datenzugang voraus. Es genügt die gemeinsame Festlegung von Zwecken oder wesentlichen Mitteln. Das bedeutet: Auch wenn Ihr Unternehmen nur eine untergeordnete Rolle bei der technischen Umsetzung spielt, kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem KI-Anbieter entstehen, sobald Sie gemeinsam festlegen, wofür und wie ein System eingesetzt wird. Das hat praktische Konsequenzen für Informationspflichten und Haftung gegenüber Betroffenen.

Was ein KI-AVV konkret regeln muss

Ein Standard-AVV, wie er für klassische Cloud-Dienste verwendet wird, bildet die Besonderheiten von KI-Diensten oft nicht ausreichend ab. Praktisch abbilden muss ein KI-AVV insbesondere:

  • Training: Werden eingegebene Daten zum Training oder Fine-Tuning des Anbietermodells genutzt, und kann das ausgeschlossen oder eingeschränkt werden?
  • Telemetrie: Welche Nutzungs- und Protokolldaten erfasst der Anbieter zusätzlich zu den eigentlichen Ein- und Ausgaben?
  • Unterauftragnehmer: Welche weiteren Dienstleister – etwa Cloud-Infrastruktur, Content-Moderation, Support – erhalten Zugriff auf die Daten?
  • Löschung: Wie und in welcher Frist werden Daten aus Logs, Caches und gegebenenfalls Trainingsdatensätzen gelöscht?
  • Transfers: In welche Länder werden Daten übermittelt, und auf welcher Rechtsgrundlage?

Standardklauseln, die diese Punkte nur allgemein benennen, ohne dass tatsächliche Kontrollmöglichkeiten für den Kunden bestehen, genügen den Anforderungen nicht.

„Unternehmensversion" ist kein automatischer Freifahrtschein

Eine als „Business" oder „Enterprise" vermarktete Version eines KI-Dienstes ist nicht automatisch DSGVO-konform, nur weil sie sich an Unternehmenskunden richtet. Vertrag, tatsächliche technische Einstellungen, eingesetzte Unterauftragnehmer und Datentransfers müssen im Einzelfall geprüft werden – Marketing-Versprechen ersetzen keine Vertragsprüfung.

Praktische Prüfschritte vor dem Einsatz eines KI-Tools

1. Klären, für welchen konkreten Verarbeitungsschritt der Anbieter als Auftragsverarbeiter und für welchen er als eigener Verantwortlicher auftritt. 2. AVV auf die fünf genannten Punkte (Training, Telemetrie, Unterauftragnehmer, Löschung, Transfers) konkret prüfen, nicht nur auf das Vorhandensein eines AVV-Dokuments. 3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten entsprechend ergänzen – Produktname allein reicht als Beschreibung nicht, Zweck, Daten, Empfänger, Fristen und Maßnahmen müssen benannt sein. 4. Bei gemeinsamer Festlegung von Zwecken oder Mitteln prüfen, ob eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO nötig ist.

Häufige Fragen

Reicht ein unterschriebener AVV, um datenschutzrechtlich abgesichert zu sein?
Nein, der Inhalt entscheidet; ein AVV ohne konkrete Regelung zu Training, Telemetrie und Löschung genügt nicht.
Kann ein Anbieter gleichzeitig Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher sein?
Ja, für unterschiedliche Verarbeitungsschritte im selben Vertragsverhältnis, wenn er Daten zusätzlich für eigene Zwecke wie Modellverbesserung nutzt.
Brauchen wir bei jedem KI-Tool eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit?
Nur, wenn gemeinsam Zwecke oder wesentliche Mittel festgelegt werden; bei reiner Auftragsverarbeitung genügt ein AVV.
Was passiert, wenn der KI-Anbieter Unterauftragnehmer ohne Information austauscht?
Das kann einen AVV-Verstoß darstellen; der AVV sollte Informationspflichten und Widerspruchsmöglichkeiten bei Unterauftragnehmerwechseln regeln.