StaRUG und Insolvenzantragspflicht: Die rechtlichen Grundlagen
Kurz gesagt
Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) besteht Antragspflicht spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung (§ 19 InsO) spätestens nach sechs Wochen. Solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vorliegt, besteht keine Antragspflicht — hier setzt das StaRUG als Restrukturierungsinstrument an. Nach Eintritt der Insolvenzreife gilt ein strenges Zahlungsverbot (§ 15b InsO), dessen Verletzung die Geschäftsleitung persönlich haftbar macht.
Drei Stufen: drohend, zahlungsunfähig, überschuldet
Das Insolvenzrecht unterscheidet drei rechtlich unterschiedliche Zustände, die häufig durcheinandergebracht werden:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Der Schuldner wird voraussichtlich künftig nicht in der Lage sein, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Prüfung erfolgt regelmäßig über einen Prognosezeitraum von bis zu 24 Monaten. Es besteht grundsätzlich nur ein Antragsrecht, keine Antragspflicht.
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Schuldner kann seine fälligen Zahlungspflichten aktuell nicht erfüllen. Maßgeblich ist typischerweise eine Liquiditätsbilanz, nicht eine einzelne verspätete Zahlung. Eine bloße kurzfristige Zahlungsstockung, die innerhalb von etwa drei Wochen mit konkret verfügbaren Mitteln geschlossen werden kann, reicht dafür noch nicht aus. Antragspflicht: unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Eintritt.
- Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen deckt rechnerisch die Verbindlichkeiten nicht, und es besteht keine positive Fortbestehensprognose für die nächsten zwölf Monate. Eine rechnerische Unterdeckung allein führt nicht zwingend zur Überschuldung, wenn die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist. Antragspflicht: unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Eintritt.
Die Drei- beziehungsweise Sechswochenfrist ist keine automatische Sanierungsfrist. Sie darf nur ausgeschöpft werden, wenn eine ernsthafte und überwiegend wahrscheinliche Beseitigung der Insolvenzreife innerhalb dieser Zeit erwartet werden kann. Ist das erkennbar nicht der Fall, muss früher gehandelt werden.
Wann StaRUG in Betracht kommt
Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist grundsätzlich für Unternehmen gedacht, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht insolvenzreif sind. Zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen können den StaRUG-Rahmen nicht als Ersatz für den gebotenen Insolvenzantrag nutzen. StaRUG kann insbesondere infrage kommen, wenn:
- eine Krise frühzeitig erkannt wurde,
- die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist,
- die Fortführung des Unternehmens grundsätzlich möglich erscheint,
- eine Restrukturierung gegen oder mit einer Mehrheit der Gläubiger nötig ist,
- gerichtliche Instrumente wie eine Planbestätigung oder eine Stabilisierungssperre benötigt werden.
Eine Pflicht, bei drohender Zahlungsunfähigkeit das StaRUG zu nutzen, besteht nicht. Die Geschäftsleitung muss aber geeignete Gegenmaßnahmen prüfen und ergreifen — neben StaRUG kommen auch außergerichtliche Sanierung, neue Finanzierung, operative Restrukturierung oder, falls Insolvenzreife eintritt, der Insolvenzantrag infrage. Wird während eines laufenden StaRUG-Verfahrens Zahlungsunfähigkeit erkennbar, muss dies dem Restrukturierungsgericht unverzüglich angezeigt werden — das Verfahren darf nicht dazu dienen, eine bereits eingetretene Insolvenzreife zu verdecken.
Zahlungsverbote nach Insolvenzreife (§ 15b InsO)
Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen Geschäftsleiter grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten, soweit diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zulässig können ausnahmsweise Zahlungen sein, die kurzfristig den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten oder den Insolvenzgrund beseitigen sollen — sofern sie sachgerecht, erforderlich und dokumentiert sind. Je länger nach Insolvenzreife weitergezahlt wird, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung.
Praktisch bedeutet das für die Geschäftsleitung:
- ab Krisenverdacht unverzüglich Liquiditätsstatus und Fortbestehensprognose erstellen,
- Fälligkeiten, Kontostände und Zahlungseingänge laufend überwachen,
- Zahlungen nach Insolvenzreife einzeln prüfen und dokumentieren,
- keine selektive Gläubigerbefriedigung ohne tragfähige Begründung,
- Steuer-, Lohn- und Sozialversicherungspflichten besonders sorgfältig behandeln,
- bei Unsicherheit Insolvenzrechtler und Steuerberater unverzüglich einschalten.
Haftung bei verspäteter Reaktion
Bei verspätetem Insolvenzantrag oder unzulässigen Zahlungen können mehrere Haftungsebenen zusammentreffen:
- Organhaftung gegenüber der Gesellschaft: Nach § 15b InsO kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, den Betrag zu ersetzen, der nach Eintritt der Insolvenzreife pflichtwidrig aus dem Gesellschaftsvermögen abgeflossen ist.
- Schadensersatz gegenüber Gläubigern: Bei individuellen Pflichtverletzungen können Alt- oder Neugläubiger eigene Schäden geltend machen, besonders relevant bei Gläubigern, die nach Insolvenzreife noch mit dem Unternehmen kontrahiert haben.
- Insolvenzverschleppung: Ein verspäteter Antrag kann strafrechtliche Folgen nach § 15a InsO haben.
- Weitere Risiken: je nach Sachverhalt etwa Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Bankrott oder Verstöße gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten.
Die Frist von drei beziehungsweise sechs Wochen schützt die Geschäftsleitung nicht, wenn schon vorher erkennbar war, dass eine Sanierung nicht gelingen kann. Entscheidend ist, ob Prüfungspflichten, Prognosen und Maßnahmen nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG
§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter einer juristischen Person, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Werden solche Entwicklungen erkannt, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und die zuständigen Überwachungsorgane unverzüglich informiert werden. Die Pflicht beginnt nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sondern bereits bei früheren bestandsgefährdenden Entwicklungen — strategischen, Ertrags-, Finanzierungs- oder Liquiditätskrisen. Praktisch erfordert das ein zur Unternehmensgröße angemessenes Frühwarn- und Krisenmanagementsystem, unter anderem eine rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung, eine belastbare Fortbestehensprognose und eine regelmäßige, dokumentierte Berichterstattung an Aufsichtsrat, Beirat oder Gesellschafter. Welche konkreten operativen Frühwarnindikatoren dafür in der Praxis herangezogen werden, ist Gegenstand der praktischen Krisenfrüherkennung im Alltag.