UWG-Änderung 2026: Was bei Umweltwerbung (Green Claims) ab 27.09.2026 verboten ist
Kurz gesagt
Die deutsche UWG-Novelle setzt die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) um und verschärft ab dem 27.09.2026 die Regeln für Umweltwerbung. Pauschale, unbelegte Begriffe wie „umweltfreundlich" oder „klimafreundlich" werden grundsätzlich verboten, produktbezogene Aussagen zu „Klimaneutralität" durch reine Emissionskompensation ebenfalls. Betroffen sind alle Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug werben — unabhängig von der Größe.
Was sich im UWG konkret ändert
Die Änderungen erweitern die sogenannte „Schwarze Liste" unzulässiger Geschäftspraktiken im UWG. Praktiken auf dieser Liste sind grundsätzlich verboten, ohne dass im Einzelfall noch eine konkrete Täuschung nachgewiesen werden muss — das erleichtert die Durchsetzung erheblich gegenüber der bisherigen Rechtslage, in der jede Umweltaussage einzeln auf Irreführung geprüft werden musste.
Ab dem 27. September 2026 gilt insbesondere:
- Nicht belegte allgemeine Umweltaussagen werden verboten — dazu zählen Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün", „ökologisch", „klimafreundlich", „naturschonend", „umweltverträglich", „energieeffizient" oder „biologisch abbaubar".
- Solche pauschalen Aussagen bleiben nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, etwa durch das EU-Umweltzeichen oder ein staatlich anerkanntes Umweltzeichen (Typ-I-Umweltzeichen nach ISO 14024).
- Eine Aussage darf nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen sei umweltfreundlich, wenn tatsächlich nur ein einzelner Bestandteil, Rohstoff oder Prozess verbessert wurde.
- Umweltaussagen werden weit gefasst: Erfasst sind nicht nur Texte, sondern auch Bilder, Farben, Symbole, Produktnamen, Markenbestandteile und Nachhaltigkeitssiegel, sofern sie eine positive Umweltwirkung suggerieren.
- Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit werden ausdrücklich als wesentliche Produkteigenschaften behandelt — unrichtige oder irreführende Aussagen dazu können ebenfalls unlauter sein.
Was für „klimaneutral" gilt
Besonders streng ist das neue Verbot bei klimabezogenen Aussagen: Eine produktbezogene Aussage, ein Produkt sei wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen „klimaneutral", „CO2-neutral" oder emissionsreduziert, gilt als unzulässige Geschäftspraxis, wenn sie auf dem Ausgleich verbleibender Emissionen durch Zertifikate oder Klimaschutzprojekte beruht. Eine konkrete, inhaltlich korrekte, nachvollziehbare und belegbare Aussage über tatsächlich erreichte Emissionsminderungen bleibt dagegen grundsätzlich möglich — problematisch ist vor allem die auf Kompensation gestützte produktbezogene Neutralitätsbehauptung, nicht jede Klimaaussage per se.
Auch Zukunfts- und Zielaussagen wie „bis 2030 klimaneutral" oder „bald vollständig nachhaltig" sind künftig strenger reguliert: Sie müssen auf klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen, einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan, messbaren und zeitlich bestimmten Zielen sowie öffentlich zugänglichen, überprüfbaren Informationen beruhen. Eine bloße Absichtserklärung oder ein unverbindliches Nachhaltigkeitsversprechen genügt nicht mehr.
Was für Nachhaltigkeitssiegel gilt
Ein Nachhaltigkeitssiegel darf ab dem 27. September 2026 grundsätzlich nur noch verwendet werden, wenn es auf einem echten Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgelegt beziehungsweise anerkannt ist. Ein selbst entworfenes Unternehmenslogo mit Blatt, Globus oder ähnlichem Motiv ist nicht automatisch verboten — es darf aber nicht als Nachhaltigkeitssiegel eingesetzt werden, wenn dahinter kein anerkanntes, nachvollziehbares Zertifizierungssystem mit Transparenz, Kriterien und unabhängiger Kontrolle steht.
Wer betroffen ist
Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in der EU vermarkten und dabei Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezüge verwenden — Hersteller und Markeninhaber ebenso wie Einzel- und Onlinehändler, Importeure, Plattformanbieter und Dienstleister. Die Regeln gelten nicht nur für Konzerne: Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen Werbung, Verpackungen, Websites, Social-Media-Kampagnen und Siegel prüfen, sobald sie sich an Verbraucher richten. Eine allgemeine Übergangsfrist für bereits gedruckte Verpackungen oder laufende Kampagnen ist nicht vorgesehen — auch bereits produzierte, aber noch nicht verkaufte Ware muss ab dem Stichtag werberechtskonform vermarktet werden.
Verhältnis zur separaten Green Claims Directive
Die eigentliche EU-„Green Claims Directive" ist von der hier umgesetzten EmpCo-Richtlinie zu unterscheiden. Die EmpCo-Richtlinie (2024/825) ist beschlossen, verbindlich und in Deutschland vor allem mit Wirkung ab dem 27. September 2026 umgesetzt. Die separate Green Claims Directive war ein eigenständiges, weitergehendes EU-Gesetzgebungsvorhaben mit zusätzlichen Anforderungen an die wissenschaftliche Begründung und Verifizierung von Umweltaussagen; sie wurde auf EU-Ebene nicht weiterverfolgt. Für die Praxis bedeutet das: Maßgeblich sind zunächst die bereits beschlossenen, ab 27. September 2026 geltenden deutschen UWG-Regeln.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen das UWG werden in Deutschland typischerweise zivilrechtlich verfolgt — durch Abmahnungen, Unterlassungs- und Beseitigungsklagen, einstweilige Verfügungen sowie gegebenenfalls Schadensersatz- und Abmahnkostenerstattung. Ein einheitliches deutsches „Greenwashing-Bußgeld" gibt es für die neuen Tatbestände nicht automatisch; ein Unternehmen kann aber erhebliche Kosten durch Unterlassungsverfahren und die nötige Rücknahme oder Änderung von Verpackungen und Kampagnen tragen. Bei grenzüberschreitenden, weitreichenden Verbraucherrechtsverstößen kann nach EU-Verbraucherschutzrecht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes im betroffenen Mitgliedstaat in Betracht kommen — das ist jedoch kein pauschales Standardbußgeld für jeden UWG-Verstoß.
Was jetzt zu prüfen ist
- Alle pauschalen Begriffe wie „klimaneutral", „nachhaltig", „umweltfreundlich" und „CO2-neutral" in Website, Verpackung und Kampagnen identifizieren.
- Jede Umweltaussage entweder konkretisieren, mit belastbaren Belegen unterlegen oder aus der Verbraucherwerbung entfernen.
- Eigene Nachhaltigkeitssiegel auf ein echtes Zertifizierungssystem prüfen oder als reines Markenelement kennzeichnen.
- Zukunftsversprechen auf konkrete, überprüfbare Verpflichtungen mit Umsetzungsplan zurückführen.