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Welche Pflichten bringt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites?

Kurz gesagt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet viele Unternehmen, digitale Angebote wie Websites, Onlineshops und Apps barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind vor allem Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher; Kleinstunternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen. Maßstab für die Umsetzung sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

Worum es beim BFSG geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz überträgt europäische Vorgaben in deutsches Recht und soll digitale Angebote für alle Menschen nutzbar machen – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen. Barrierefreiheit bedeutet, dass Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und mit unterschiedlichen Hilfstechnologien nutzbar sind. Das Gesetz beschreibt damit einen Standard, der über gute Gestaltung hinausgeht: Zugänglichkeit wird zur rechtlichen Anforderung.

Wer betroffen ist

Im Fokus stehen Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Dazu zählen unter anderem Onlineshops und der elektronische Geschäftsverkehr sowie bestimmte elektronische Kommunikationsdienste, etwa Funktionen rund um E-Mail oder Videotelefonie. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, können unter bestimmten Voraussetzungen von den Pflichten ausgenommen sein. Ob ein konkretes Angebot erfasst ist, hängt von Art der Leistung, Zielgruppe und Unternehmensgröße ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Was barrierefreies Webdesign konkret bedeutet

Barrierefreiheit umfasst mehrere Ebenen, die zusammenwirken:

  • Technische Zugänglichkeit: sinnvoll ausgezeichneter Code, ARIA-Auszeichnungen für Screenreader und eine Bedienbarkeit vollständig per Tastatur, also ohne Maus.
  • Wahrnehmbarkeit: ausreichende Kontraste, veränderbare Schriftgrößen und alternative Texte für Bilder und Videos, damit Inhalte auch ohne visuelle Wahrnehmung erfassbar sind.
  • Verständlichkeit: klare, konsistente Navigation und nachvollziehbar strukturierte Inhalte.
  • Robustheit: eine Darstellung, die auf Touch- wie Nicht-Touch-Geräten funktioniert und mit verbreiteten Hilfstechnologien zusammenarbeitet.

Für Menschen mit Sehbehinderung sind Alt- und Title-Attribute, Screenreader-Kompatibilität und flexible Darstellungsoptionen besonders wichtig. Ebenso zu berücksichtigen sind motorische und kognitive Einschränkungen – etwa durch bedienbare Formulare und eindeutige Navigationselemente.

Die WCAG als Maßstab

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind der etablierte internationale Standard für barrierefreies Webdesign und dienen als Orientierung für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Zur Prüfung eignet sich eine Kombination aus automatisierten Testwerkzeugen und manueller Kontrolle. Automatisierte Tools finden viele Probleme schnell, decken aber nicht alles ab; ergänzende manuelle Prüfungen und Tests mit echten Nutzern zeigen, wie zugänglich eine Seite tatsächlich ist.

Die Rolle von Content-Management-Systemen

Ein Content-Management-System kann die Umsetzung erleichtern, weil sich zentrale Vorgaben – etwa Vorgaben für Alternativtexte, Kontraste oder Tastaturbedienung – an einer Stelle steuern lassen, statt jede Seite einzeln anzupassen. Viele CMS-Anbieter verbessern ihre Barrierefreiheitsfunktionen fortlaufend. Ein CMS allein garantiert jedoch keine Barrierefreiheit; entscheidend bleibt, wie Inhalte gepflegt und Vorlagen gestaltet sind.

Bestehende Websites und Shops anpassen

Wer eine bestehende Website oder einen Onlineshop betreibt, sollte den Bestand systematisch prüfen: Inhalte auf Barrierefreiheit testen, Alternativtexte für Bilder und Videos ergänzen, Navigationselemente nutzerfreundlich gestalten und Formulare zugänglich machen. Sinnvoll ist ein geplantes Vorgehen mit Bestandsaufnahme, Priorisierung der wichtigsten Nutzerpfade und Schulung der Beteiligten. Neben der rechtlichen Seite kann Barrierefreiheit die Bedienbarkeit für alle Besucher verbessern.

Aktueller Stand

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft; maßgeblich sind die im Gesetz und in den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen. Konkret betroffen sind vor allem Online-Shops und digitale Bestellprozesse ab dem Stichtag, für Bestandsverträge gilt eine Übergangsregelung bis zum 27. Juni 2030. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift nur, wenn beide Bedingungen gleichzeitig zutreffen: weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Für B2B-Dienste gilt keine pauschale Ausnahme. Da Auslegung und technische Standards sich weiterentwickeln, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung des eigenen Angebots. Bei Unsicherheit über Betroffenheit und Fristen ist eine fachliche oder rechtliche Einordnung ratsam.

Was bei Verstößen droht

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich können Wettbewerber, Verbraucherschutz- und Behindertenverbände Verstöße abmahnen – ähnlich wie bei der DSGVO. In anderen EU-Ländern laufen bereits Verfahren gegen Online-Shops wegen fehlender Barrierefreiheit. In der Praxis scheitern die meisten Websites an denselben drei Punkten: fehlenden Alt-Texten für Bilder, zu geringem Farbkontrast (unter 4,5:1) und fehlender Tastaturbedienbarkeit von Navigation und Formularen. Diese drei Punkte allein machen einen Großteil aller WCAG-Verstöße aus und lassen sich meist innerhalb kurzer Zeit beheben.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für jede Website?
Nein. Erfasst sind vor allem verbrauchergerichtete Produkte und Dienstleistungen; für Kleinstunternehmen gelten teils Ausnahmen.
Was sind die WCAG?
Ein international anerkannter Leitfaden für barrierefreie Webinhalte, der als Maßstab für die Umsetzung dient. Gesetzlich gefordert ist Level AA.
Reicht ein automatisiertes Testtool aus?
Nein. Solche Tools finden viele, aber nicht alle Barrieren; manuelle Prüfungen und Nutzertests bleiben nötig.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Bis zu 100.000 Euro, hinzu kommen mögliche Abmahnkosten durch Wettbewerber oder Verbände.
Bis wann gilt die Übergangsregelung für Bestandsverträge?
Für vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge längstens bis zum 27. Juni 2030.