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Widerrufsbutton und Kündigungsschaltfläche: Die neuen Shop-Pflichten seit 2026

Kurz gesagt

Seit 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB für erfasste Fernabsatzverträge eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Website — zusätzlich zum Bestellbutton (§ 312j BGB) und der bereits länger bestehenden Kündigungsschaltfläche (§ 312k BGB). Der Ablauf ist zweistufig: eine Schaltfläche „Vertrag widerrufen" und danach eine Bestätigungsfunktion, gefolgt von einer Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.

Drei Schaltflächen, drei unterschiedliche Pflichten

Wer einen Online-Shop oder ein Abo-Modell betreibt, muss inzwischen drei rechtlich unterschiedliche Buttons auseinanderhalten:

  • Der Bestellbutton (§ 312j BGB): löst den Vertrag überhaupt erst aus und muss eindeutig als zahlungspflichtige Bestellung erkennbar sein
  • Die Kündigungsschaltfläche (§ 312k BGB): ermöglicht die Kündigung eines laufenden Dauerschuldverhältnisses auf elektronischem Weg
  • Die elektronische Widerrufsfunktion (§ 356a BGB): ermöglicht seit 19. Juni 2026 den Widerruf innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist über die Online-Benutzeroberfläche

Diese drei Funktionen dürfen nicht miteinander verwechselt oder in einer einzigen unklaren Schaltfläche zusammengefasst werden — jede hat eigene Anforderungen an Sichtbarkeit, Ablauf und Nachweis.

Der vorgeschriebene Ablauf der Widerrufsfunktion

Der Gesetzgeber verlangt einen zweistufigen Prozess: Zunächst muss eine gut sichtbare, eindeutig beschriftete Schaltfläche „Vertrag widerrufen" (oder eine vergleichbar eindeutige Formulierung) vorhanden sein. Nach dem Anklicken folgt eine Bestätigungsfunktion, mit der der Widerruf final ausgelöst wird. Anschließend muss eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen — üblicherweise per E-Mail —, damit der Verbraucher einen Nachweis über den erklärten Widerruf in Händen hält.

Was bei den Pflichtangaben erlaubt ist — und was nicht

Für die Widerrufsfunktion dürfen nur bestimmte Angaben als Pflichtfelder verlangt werden: Name, eine Vertragsidentifikation und ein elektronisches Kommunikationsmittel. Nicht zulässig sind zusätzliche Hürden wie ein Pflichtfeld für den Widerrufsgrund oder ein Ausschluss über ein Captcha, das den Vorgang faktisch erschwert. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Unternehmen den eigentlich einfachen Widerruf technisch künstlich kompliziert gestalten.

Die Logik darf nicht nur im Browser liegen

Ein häufiger technischer Fehler: Die Prüfung, ob ein Widerruf noch innerhalb der Frist liegt oder ob die eingegebene Vertragsnummer gültig ist, wird ausschließlich im Frontend, also im Browser des Nutzers, umgesetzt. Das ist unzureichend — die Logik muss serverseitig geprüft werden, damit sie nicht durch deaktiviertes JavaScript, manipulierte Anfragen oder einen einfachen Browser-Fehler umgangen werden kann. Typische Testfälle, die vor dem Go-live durchgespielt werden sollten: ein Tippfehler in der Vertragsnummer, die Eingabe einer fremden Vertragsnummer, ein Versuch nach Ablauf der Frist, ein Zugriff mit blockiertem JavaScript und die Nutzbarkeit mit einem Screenreader.

Zusätzlich zu beachten: Die EU-OS-Plattform ist Geschichte

Viele ältere Shop-Vorlagen verlinken noch auf die frühere Online-Streitbeilegungsplattform der EU. Diese Plattform wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 beendet. Ein Verweis auf einen inzwischen funktionslosen Link ist kein neutraler Restbestand, sondern ein eigener Mangel im Pflichttext, der bei der Überarbeitung entfernt werden sollte.

Zusammenspiel mit der Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Ergänzend verlangt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) seit 13. Dezember 2024 bei Fernabsatzangeboten zusätzliche Informationen zu Produktidentifikation und zu den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren. Diese Pflichtangaben stehen unabhängig von der Widerrufsfunktion, betreffen aber denselben Bestellprozess und sollten bei einer technischen Überarbeitung gemeinsam geprüft werden.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die elektronische Widerrufsfunktion?
Seit 19. Juni 2026, geregelt in § 356a BGB, für erfasste Fernabsatzverträge über Online-Benutzeroberflächen.
Ist die Widerrufsfunktion dasselbe wie die Kündigungsschaltfläche?
Nein, § 312k BGB regelt die Kündigung laufender Verträge, § 356a BGB den Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist.
Darf ich als Pflichtfeld einen Widerrufsgrund verlangen?
Nein, zulässige Pflichtangaben sind nur Name, Vertragsidentifikation und ein elektronisches Kommunikationsmittel.
Reicht eine Prüfung der Widerrufsfrist im Browser?
Nein, die Logik muss serverseitig geprüft werden, sonst lässt sie sich leicht umgehen.