KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 AI Act: Was Unternehmen wirklich tun müssen
Kurz gesagt
Art. 4 AI Act verpflichtet Provider und Deployer, Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten zu treffen – ohne ein bestimmtes Kompetenzniveau, ein Pflichtzertifikat oder einen verpflichtenden AI Officer vorzuschreiben. Die Kommission empfiehlt einen risikobasierten Ansatz statt eines pauschalen Kurses für alle.
Was der Omnibus 2026 an Art. 4 geändert hat
Der AI Omnibus hat Art. 4 neu gefasst. Provider und Deployer müssen weiterhin Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung ihrer Beschäftigten treffen – der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich auf die Vorgabe eines bestimmten oder individuell „ausreichenden" Kompetenzniveaus verzichtet. Das unterscheidet Art. 4 deutlich von einem klassischen Zertifizierungsregime, wie es in anderen Rechtsgebieten üblich ist.
Risikobasiert statt Einheitskurs
Die Kommission empfiehlt, bei der Umsetzung die Rolle des Unternehmens, die eingesetzten Systeme, die damit verbundenen Risiken, das Vorwissen und die Erfahrung der Beschäftigten, ihre Ausbildung und den konkreten Nutzungskontext zu berücksichtigen. Ein pauschaler Kurs für alle Mitarbeitenden ist ausdrücklich nicht vorgeschrieben. Ebenso gibt es weder ein gesetzlich zwingendes Zertifikat noch eine Pflicht, allein aufgrund von Art. 4 eine eigene Position wie einen „AI Officer" zu schaffen – kleinere Unternehmen können die Verantwortung auch in bestehende Rollen integrieren.
Warum trotzdem Dokumentation sinnvoll ist
Obwohl Art. 4 kein spezifisches Zertifikat verlangt, empfiehlt die Kommission interne Nachweise über getroffene Maßnahmen. Aus Rechenschafts- und Vollzugssicht ist ein einfaches, systembezogenes Kompetenzregister deshalb naheliegend – auch wenn es sich dabei um eine eigene, nicht gesetzlich vorgeschriebene Umsetzungsform handelt, keine zwingende Formvorschrift. Ein solches Register kann festhalten: welches System bzw. welcher Use Case betroffen ist, welche Zielgruppe im Unternehmen damit arbeitet, welche Risiken bestehen, welche konkrete Maßnahme getroffen wurde, wann dies geschah, welche Funktion dafür verantwortlich ist und aus welchem Anlass eine Aktualisierung erfolgen sollte.
Art. 4 ersetzt nicht die strengeren Hochrisiko-Anforderungen
Ein wichtiger Klarstellungspunkt: Die Omnibus-Vereinfachung von Art. 4 reduziert nicht die spezifischen Anforderungen an geschulte und befähigte Personen für Human Oversight bei Hochrisiko-KI. Art. 4 und Art. 26 müssen auseinandergehalten werden – wer ein Hochrisiko-System einsetzt, muss für die Aufsichtspersonen die deutlich strengeren, spezifischen Kompetenzanforderungen aus Art. 26 erfüllen, nicht nur die allgemeine Kompetenzförderung nach Art. 4.
Was ein pragmatisches Vorgehen für KMU bedeutet
Für kleinere Unternehmen bedeutet das: Statt eine teure, standardisierte Zertifizierung für alle Mitarbeitenden zu suchen, lohnt sich ein risikobasierter Blick auf die tatsächlich eingesetzten KI-Systeme. Wer im Team überwiegend Standard-Tools wie Textassistenten nutzt, braucht ein anderes Maß an Kompetenzaufbau als ein Unternehmen, das eine Hochrisiko-Anwendung im Recruiting oder in der Kreditvergabe betreibt. Ein einfaches internes Register, das dokumentiert, wer wann mit welchem System wie geschult wurde, erfüllt in der Regel den Kern der Anforderung und lässt sich mit vertretbarem Aufwand pflegen.