Risiko durch fremde KI-Modelle: Wenn Trainingsdaten rechtlich umstritten sind
Kurz gesagt
Läuft gegen einen KI-Anbieter ein Verfahren wegen Trainingsdaten, betrifft das zunächst den Anbieter – kann aber je nach Verfahrensausgang auch Nutzungsrechte für Anwender beeinflussen, insbesondere bei Output-Vervielfältigung geschützter Werkteile. Unternehmen sollten deshalb Vertragsklauseln, Anbieterzusagen und laufende Verfahren aktiv beobachten statt sich allein auf die Marktposition eines Anbieters zu verlassen.
Warum diese Frage überhaupt relevant ist
Mehrere Verfahren gegen KI-Anbieter zu Trainingsdaten sind aktuell anhängig, unter anderem in München im Zusammenhang mit Text- und Musikgenerierung, sowie der LAION-Fall vor dem BGH und ein Verfahren vor dem EuGH. Keines dieser Verfahren war zum Stichtag dieses Dossiers abschließend entschieden. Unternehmen, die die betroffenen KI-Dienste im Alltag einsetzen – etwa für Content-Erstellung, Bildgenerierung oder Softwareentwicklung – stellen sich zu Recht die Frage, ob sie durch die bloße Nutzung einem eigenen rechtlichen Risiko ausgesetzt sind.
Getrennte Bewertung von Trainingsphase und Ausgabe
Wichtig ist die bereits an anderer Stelle beschriebene Trennung der Phasen: Datenbeschaffung, Datensatzaufbereitung, Modelltraining, Modellzustand, Inferenz und konkrete Ausgabe müssen getrennt bewertet werden. Auch wenn eine Trainingsphase rechtlich angreifbar wäre, bedeutet das nicht automatisch, dass jede einzelne Ausgabe des Modells ein Rechtsverstoß ist – und umgekehrt kann eine im Kern rechtmäßige Trainingsphase trotzdem eine problematische Ausgabe erzeugen, wenn das Modell geschützte Werkteile nahezu identisch reproduziert. TDM-Schranken erlauben Output-Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentliche Wiedergabe jedenfalls nicht automatisch mit.
Wo das praktische Risiko für Nutzer tatsächlich liegt
Das konkrete Risiko für ein anwendendes Unternehmen entsteht vor allem dann, wenn ein KI-Modell in seiner Ausgabe urheberrechtlich geschütztes Material erkennbar reproduziert – etwa einen bekannten Textabschnitt, einen wiedererkennbaren Bildstil oder Codezeilen, die eindeutig aus einem geschützten Werk stammen. In diesem Fall trägt nach den üblichen Nutzungsbedingungen häufig der Anwender, nicht der Anbieter, das Haftungsrisiko für die konkrete Verwendung. Die reine Tatsache, dass gegen einen Anbieter irgendwo ein Trainingsdaten-Verfahren läuft, begründet dagegen noch kein eigenständiges Risiko für jede einzelne Nutzung.
Was Unternehmen konkret tun können
1. Anbieterbedingungen zu Haftung und Freistellung prüfen: Manche Anbieter bieten für Enterprise-Kunden eine sogenannte Urheberrechts-Indemnifizierung an, die einen Teil des Risikos bei Rechtsverletzungen durch den Anbieter selbst abdeckt – das ist bei kostenlosen oder privaten Tarifen häufig nicht der Fall. 2. Laufende Verfahren zu genutzten Anbietern aktiv beobachten, statt sie zu ignorieren – ein Urteil kann sich auf Nutzungsbedingungen und Risikoeinschätzung auswirken. 3. Kritische, öffentlichkeitswirksame Inhalte immer substanziell nachbearbeiten und nicht unverändert aus einem KI-Tool übernehmen – das reduziert das Risiko einer erkennbaren Reproduktion geschützten Materials. 4. Bei besonders risikosensiblen Anwendungen (z. B. Bildgenerierung für kommerzielle Kampagnen) gezielt Anbieter wählen, die ihre Trainingsdatenquellen transparent und lizenzbasiert darstellen.
Warum Panik nicht angebracht, Wachsamkeit aber sinnvoll ist
Aus einem anhängigen Gerichtsverfahren gegen einen Anbieter folgt nicht automatisch, dass die Nutzung des jeweiligen Tools rechtswidrig ist oder sofort eingestellt werden muss. Die Rechtslage zu KI-Training und Urheberrecht ist in Bewegung, aber nicht so, dass jede Alltagsnutzung eines KI-Tools ein akutes Haftungsrisiko darstellt. Sinnvoll ist eine differenzierte, fortlaufend aktualisierte Risikoeinschätzung statt einer einmaligen Entscheidung „sicher" oder „unsicher".