Digitalisierung & KI

Der LAION-Fall: Was das Verfahren für KI-Training in Deutschland bedeutet

Kurz gesagt

Das LG Hamburg wies 2024 eine Klage gegen LAION ab und stützte sich auf die Forschungs-TDM-Schranke; das OLG Hamburg bestätigte 2025 die Abweisung, hielt aber § 44b im konkreten Datensatzfall für anwendbar und bewertete den damaligen Vorbehalt als nicht maschinenlesbar. Der BGH verhandelt die zugelassene Revision am 3. September 2026 – am Stichtag dieses Dossiers liegt keine Entscheidung vor.

Worum es im Fall konkret ging

Der Fall betraf den Download eines Fotos zur Erstellung eines Bild-Text-Datensatzes durch die gemeinnützige Organisation LAION, nicht das spätere Training eines konkreten KI-Modells selbst. Diese Unterscheidung ist wichtig: Die Hamburger Entscheidungen bestätigen keine pauschale Erlaubnis für jedes KI-Training, weil der Streitgegenstand auf die Datensatzerstellung begrenzt war. Übertragungen der Argumentation auf Modellparameter oder generierte Outputs müssten ausdrücklich als offene Fragen behandelt werden, nicht als automatisch mitentschieden.

Die erste Instanz: Forschungs-TDM-Schranke

Das LG Hamburg wies die Klage 2024 ab und stützte sich im konkreten Datensatzfall auf die Forschungs-TDM-Schranke des § 60d UrhG – die Frage, ob auch die allgemeine TDM-Schranke nach § 44b greift, ließ das Gericht in dieser Instanz offen.

Die zweite Instanz: § 44b greift – aber der Vorbehalt war unwirksam formuliert

Das OLG Hamburg bestätigte 2025 die Klageabweisung im Ergebnis, hielt aber zusätzlich § 44b UrhG im konkreten Datensatzfall für anwendbar. Bemerkenswert: Das Gericht bewertete den damaligen natürlichsprachlichen Nutzungsvorbehalt des Rechteinhabers als nicht maschinenlesbar im Sinne von § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG – und damit als nicht ausreichend, um die TDM-Schranke auszuschließen. Diese Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig, die Revision wurde ausdrücklich zugelassen.

Was jetzt ansteht: BGH-Revision im September 2026

Der Bundesgerichtshof verhandelt die Revision unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 am 3. September 2026. Am Stichtag dieses Dossiers, dem 7. August 2026, lag noch keine BGH-Entscheidung vor. Diese Verhandlung ist für die Frage, wie deutsche Gerichte künftig mit TDM-Schranken und maschinenlesbaren Vorbehalten bei KI-Trainingsdaten umgehen, von erheblicher Bedeutung – Unternehmen, die eigene Trainingsdatenprojekte planen, sollten diesen Verfahrensausgang vor größeren Investitionen abwarten oder zumindest aktiv beobachten.

Weitere anhängige Verfahren im Überblick

Neben dem LAION-Fall sind am Stichtag dieses Dossiers weitere relevante Verfahren anhängig: Der EuGH prüft unter dem Aktenzeichen C-250/25 eine damit zusammenhängende Rechtsfrage, und vor Münchner Gerichten laufen Verfahren gegen KI-Anbieter im Zusammenhang mit Trainingsdaten für Text- und Musikgenerierung. Keines dieser Verfahren war zum Stichtag abschließend entschieden – die Rechtslage zu KI-Training und Urheberrecht ist in Deutschland und der EU damit ausdrücklich in Bewegung, nicht abschließend geklärt.

Was Unternehmen aus dem Fall praktisch mitnehmen sollten

1. Eine gerichtlich bestätigte Klageabweisung in einem Einzelfall ist keine pauschale Freigabe für jede Form von KI-Training – der konkrete Streitgegenstand entscheidet über die Reichweite. 2. Die Formulierung eines Nutzungsvorbehalts entscheidet maßgeblich über dessen Wirksamkeit – ein natürlichsprachlicher Hinweis reicht nach der zweiten Instanz im konkreten Fall nicht. 3. Die Rechtslage kann sich mit der BGH-Entscheidung im September 2026 ändern – wer eigene Trainingsdatenprojekte plant, sollte den Verfahrensausgang aktiv verfolgen, bevor größere Investitionen erfolgen.

Häufige Fragen

Hat LAION den Rechtsstreit endgültig gewonnen?
Die Klageabweisung ist zweitinstanzlich bestätigt, aber nicht rechtskräftig; die Revision beim BGH ist zugelassen und wird am 3. September 2026 verhandelt.
Bedeutet das Urteil, dass KI-Training generell erlaubt ist?
Nein, der Streitgegenstand betraf konkret die Erstellung eines Datensatzes, nicht das spätere Modelltraining – eine pauschale Übertragung ist ausdrücklich nicht gedeckt.
Warum wurde der Nutzungsvorbehalt als unwirksam bewertet?
Das OLG Hamburg stufte den damaligen natürlichsprachlichen Vorbehalt als nicht maschinenlesbar im Sinne von § 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG ein.
Sollten Unternehmen jetzt eigene KI-Trainingsprojekte auf Eis legen?
Eine pauschale Empfehlung dazu gibt dieses Dossier nicht; sinnvoll ist, den Verfahrensausgang zu beobachten und die eigene Datenherkunft und Vorbehaltslage sorgfältig zu dokumentieren.