Datenschutz & Compliance

Mitarbeiterdaten und DSGVO: Was Arbeitgeber wissen müssen

Kurz gesagt

Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten richtet sich primär nach § 26 BDSG in Verbindung mit der DSGVO. Zulässig ist sie, wenn sie für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist — eine Einwilligung spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle.

Was Arbeitgeber verbindlich regeln müssen

  • Datenschutzinformation bei Einstellung übergeben — was wird verarbeitet, warum, wie lange.
  • Speicherfristen für alle Datenkategorien festlegen und technisch durchsetzen — Bewerberdaten üblicherweise einige Monate, Personalakten nach Ausscheiden mehrere Jahre, steuerrelevante Unterlagen bis zu zehn Jahre.
  • Zugriffskontrolle: Personalakten dürfen nur von HR und der direkten Führungskraft eingesehen werden, nicht von jeder Kollegin oder jedem Kollegen.
  • Besondere Kategorien wie Gesundheitsdaten oder Gewerkschaftszugehörigkeit nur mit expliziter Rechtsgrundlage verarbeiten.
  • Verarbeitungsverzeichnis um alle HR-Prozesse ergänzen.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag mit Anbietern von Zeiterfassungs-, Monitoring- oder HR-Software abschließen.
  • Betriebsrat einbinden, wenn vorhanden — Mitbestimmungsrechte bei technischen Überwachungsmaßnahmen beachten.

Gesundheitsdaten besonders schützen

Gesundheitsdaten sind eine besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO und dürfen nur in engen Ausnahmen verarbeitet werden. Krankheitsdiagnosen gehören nicht in die Personalakte — für den Arbeitgeber relevant sind ausschließlich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, nicht deren Ursache.

Umsetzung in fünf Schritten

  • Datenschutzinformation erstellen und übergeben, bereits im Einstellungsprozess.
  • Zugriffsrechte auf Personalakten definieren, technisch und organisatorisch durchsetzen.
  • Speicherfristen technisch hinterlegen, damit Löschung nicht von manueller Erinnerung abhängt.
  • HR-Software-Anbieter auf Auftragsverarbeitungsvertrag prüfen.
  • Besonderheiten bei Kündigung und Ausscheiden regeln, insbesondere Zugriffsentzug und Löschfristen.

Monitoring hat enge Grenzen

Die technische Überwachung von Mitarbeitenden — Bildschirmaufnahmen, Tastaturprotokolle, detaillierte Zeiterfassung — ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig: Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und in der Regel die Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine pauschale Vollüberwachung ist nicht datenschutzkonform, unabhängig vom verfolgten Zweck.

Häufige Fragen

Darf ich Krankheitsdiagnosen in der Personalakte speichern?
Nein, Diagnosen sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO; nur Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer gehören hinein.
Wie lange darf ich Bewerberdaten nach einer Absage speichern?
In der Regel einige Monate, um mögliche Diskriminierungsklagen abwehren zu können; danach sind die Daten zu löschen.
Müssen Mitarbeitende in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen?
Für den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses nicht; hier greift § 26 BDSG. Einwilligungen eignen sich nur für freiwillige Verarbeitungen außerhalb des Pflichtverhältnisses.