Abhängig von Amazon, Google & Co.: Was P2B-Verordnung, DMA und Geoblocking-Verordnung Ihnen an Schutz geben
Kurz gesagt
Die P2B-Verordnung verpflichtet Online-Vermittlungsdienste wie Amazon oder App Stores zu Transparenz bei Ranking-Kriterien, Kündigung und AGB-Änderungen. Der Digital Markets Act legt großen „Gatekeeper"-Plattformen zusätzliche Verhaltenspflichten auf, etwa das Verbot der Selbstbevorzugung. Die Geoblocking-Verordnung verbietet unbegründete Diskriminierung von EU-Kunden nach Wohnsitzland beim Online-Einkauf.
P2B-Verordnung: Transparenzpflichten der Plattform
Die P2B-Verordnung gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen gegenüber gewerblichen Nutzern in der EU — unabhängig von der Größe des betroffenen Unternehmens. Sie verpflichtet Plattformen unter anderem dazu:
- die AGB klar und verständlich zu formulieren und wesentliche Änderungen mit angemessener Vorlaufzeit anzukündigen,
- die Hauptparameter für das Ranking von Angeboten und deren relative Gewichtung offenzulegen,
- Gründe für eine Sperrung, Einschränkung oder Kündigung des Zugangs eines gewerblichen Nutzers klar zu benennen,
- ein internes Beschwerdemanagementsystem bereitzustellen,
- bei Streitigkeiten Mediationsverfahren zu ermöglichen.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine plötzliche, unbegründete Deaktivierung eines Amazon-Sellerkontos oder eine intransparente Rankingänderung ist kein rechtsfreier Raum — die Plattform muss nachvollziehbare Gründe liefern und angemessene Fristen einhalten.
Digital Markets Act: zusätzliche Pflichten für Gatekeeper
Der DMA richtet sich nur an die größten digitalen Plattformen, die von der EU-Kommission formell als „Gatekeeper" benannt werden — etwa bestimmte Dienste von Google, Amazon, Apple, Meta oder Microsoft. Für diese gelten zusätzliche, konkrete Verhaltenspflichten, darunter:
- das Verbot, eigene Produkte und Dienste im Ranking gegenüber Wettbewerbern zu bevorzugen,
- die Pflicht, Interoperabilität mit Drittanbietern zu ermöglichen,
- Beschränkungen bei der Kombination personenbezogener Daten aus verschiedenen eigenen Diensten ohne Einwilligung,
- das Verbot, geschäftlichen Nutzern die Nutzung alternativer Vertriebs- oder Zahlungswege zu untersagen.
Auch mittelständische Geschäftsnutzer, die über eine Gatekeeper-Plattform verkaufen oder werben, können sich mittelbar auf diese Pflichten stützen, wenn sie durch bevorzugte Eigenangebote oder Kopplungspraktiken benachteiligt werden.
Geoblocking-Verordnung: kein Ausschluss nach Wohnsitzland
Die Geoblocking-Verordnung verbietet es Online-Händlern, EU-Kunden allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsorts unterschiedlich zu behandeln — etwa durch automatische Weiterleitung auf eine andere Länderversion, Zugangssperren oder abweichende Zahlungsbedingungen ohne sachlichen Grund. Ein Unternehmen darf weiterhin entscheiden, in welche Länder es tatsächlich liefert; verboten ist die Diskriminierung beim Zugang zu Website, Preisen und Zahlungsmodalitäten innerhalb des freigegebenen Angebots. Für Unternehmen, die über eigene Online-Shops oder Plattformen europaweit verkaufen, bedeutet das: Sortiment und Lieferländer dürfen frei gewählt werden, aber innerhalb dieser Wahl darf kein EU-Kunde allein wegen seines Wohnsitzes schlechter gestellt werden.
Was Unternehmen praktisch tun können
- Bei Plattform-AGB-Änderungen prüfen, ob die vorgeschriebene Vorlaufzeit und Begründungspflicht der P2B-Verordnung eingehalten wurde.
- Bei intransparenten Ranking-Entscheidungen die von der Plattform offengelegten Ranking-Parameter einfordern.
- Bei Kontosperrungen das interne Beschwerdemanagement der Plattform nutzen, bevor rechtliche Schritte erwogen werden.
- Bei eigenen Online-Shops die Geoblocking-Verordnung gegen die eigene Preis-, Zahlungs- und Zugangsgestaltung prüfen, um selbst keine unzulässige Diskriminierung zu begehen.