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Abhängig von Amazon, Google & Co.: Was P2B-Verordnung, DMA und Geoblocking-Verordnung Ihnen an Schutz geben

Kurz gesagt

Die P2B-Verordnung verpflichtet Online-Vermittlungsdienste wie Amazon oder App Stores zu Transparenz bei Ranking-Kriterien, Kündigung und AGB-Änderungen. Der Digital Markets Act legt großen „Gatekeeper"-Plattformen zusätzliche Verhaltenspflichten auf, etwa das Verbot der Selbstbevorzugung. Die Geoblocking-Verordnung verbietet unbegründete Diskriminierung von EU-Kunden nach Wohnsitzland beim Online-Einkauf.

P2B-Verordnung: Transparenzpflichten der Plattform

Die P2B-Verordnung gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen gegenüber gewerblichen Nutzern in der EU — unabhängig von der Größe des betroffenen Unternehmens. Sie verpflichtet Plattformen unter anderem dazu:

  • die AGB klar und verständlich zu formulieren und wesentliche Änderungen mit angemessener Vorlaufzeit anzukündigen,
  • die Hauptparameter für das Ranking von Angeboten und deren relative Gewichtung offenzulegen,
  • Gründe für eine Sperrung, Einschränkung oder Kündigung des Zugangs eines gewerblichen Nutzers klar zu benennen,
  • ein internes Beschwerdemanagementsystem bereitzustellen,
  • bei Streitigkeiten Mediationsverfahren zu ermöglichen.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine plötzliche, unbegründete Deaktivierung eines Amazon-Sellerkontos oder eine intransparente Rankingänderung ist kein rechtsfreier Raum — die Plattform muss nachvollziehbare Gründe liefern und angemessene Fristen einhalten.

Digital Markets Act: zusätzliche Pflichten für Gatekeeper

Der DMA richtet sich nur an die größten digitalen Plattformen, die von der EU-Kommission formell als „Gatekeeper" benannt werden — etwa bestimmte Dienste von Google, Amazon, Apple, Meta oder Microsoft. Für diese gelten zusätzliche, konkrete Verhaltenspflichten, darunter:

  • das Verbot, eigene Produkte und Dienste im Ranking gegenüber Wettbewerbern zu bevorzugen,
  • die Pflicht, Interoperabilität mit Drittanbietern zu ermöglichen,
  • Beschränkungen bei der Kombination personenbezogener Daten aus verschiedenen eigenen Diensten ohne Einwilligung,
  • das Verbot, geschäftlichen Nutzern die Nutzung alternativer Vertriebs- oder Zahlungswege zu untersagen.

Auch mittelständische Geschäftsnutzer, die über eine Gatekeeper-Plattform verkaufen oder werben, können sich mittelbar auf diese Pflichten stützen, wenn sie durch bevorzugte Eigenangebote oder Kopplungspraktiken benachteiligt werden.

Geoblocking-Verordnung: kein Ausschluss nach Wohnsitzland

Die Geoblocking-Verordnung verbietet es Online-Händlern, EU-Kunden allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Niederlassungsorts unterschiedlich zu behandeln — etwa durch automatische Weiterleitung auf eine andere Länderversion, Zugangssperren oder abweichende Zahlungsbedingungen ohne sachlichen Grund. Ein Unternehmen darf weiterhin entscheiden, in welche Länder es tatsächlich liefert; verboten ist die Diskriminierung beim Zugang zu Website, Preisen und Zahlungsmodalitäten innerhalb des freigegebenen Angebots. Für Unternehmen, die über eigene Online-Shops oder Plattformen europaweit verkaufen, bedeutet das: Sortiment und Lieferländer dürfen frei gewählt werden, aber innerhalb dieser Wahl darf kein EU-Kunde allein wegen seines Wohnsitzes schlechter gestellt werden.

Was Unternehmen praktisch tun können

  • Bei Plattform-AGB-Änderungen prüfen, ob die vorgeschriebene Vorlaufzeit und Begründungspflicht der P2B-Verordnung eingehalten wurde.
  • Bei intransparenten Ranking-Entscheidungen die von der Plattform offengelegten Ranking-Parameter einfordern.
  • Bei Kontosperrungen das interne Beschwerdemanagement der Plattform nutzen, bevor rechtliche Schritte erwogen werden.
  • Bei eigenen Online-Shops die Geoblocking-Verordnung gegen die eigene Preis-, Zahlungs- und Zugangsgestaltung prüfen, um selbst keine unzulässige Diskriminierung zu begehen.

Häufige Fragen

Gilt die P2B-Verordnung nur für große Händler?
Nein, sie gilt unabhängig von der Unternehmensgröße für jeden gewerblichen Nutzer eines Online-Vermittlungsdienstes.
Was ist ein Gatekeeper im Sinne des DMA?
Eine von der EU-Kommission formell benannte, besonders marktmächtige digitale Plattform mit erheblicher Bedeutung für den EU-Binnenmarkt.
Darf ich als Händler entscheiden, in welche Länder ich liefere?
Ja, die Geoblocking-Verordnung verbietet nicht die freie Wahl der Lieferländer, sondern die Diskriminierung von Kunden innerhalb des angebotenen Zugangs.
Kann ich mich als kleines Unternehmen auf den DMA berufen?
Mittelbar ja, wenn Sie durch Verhaltenspflichten eines benannten Gatekeepers direkt betroffen sind, etwa durch Selbstbevorzugung im Ranking.