Strategie & Sparring

Unternehmensnachfolge: Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Kurz gesagt

Bei einem Asset Deal greift regelmäßig § 613a BGB, der Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber überträgt und Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gibt. Bei einer Übertragung durch Erbfolge oder Schenkung kommen zusätzlich Erbschaftsteuer-Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (bis zu 100 Prozent Verschonung) und Pflichtteilsansprüche weichender Angehöriger ins Spiel — beides muss frühzeitig mitgedacht werden, nicht erst beim Übergabetermin.

§ 613a BGB: Was beim Betriebsübergang passiert

Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber automatisch in sämtliche Rechte und Pflichten aus den zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein — Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Betriebszugehörigkeit und bereits erworbene Ansprüche gehen mit über. Der Übergang erfolgt unabhängig davon, wie der Kaufvertrag bezeichnet wird. Entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität behält — bei der Übernahme von Maschinen, Kunden, Personal, Standort und Aufträgen spricht viel für einen Betriebsübergang, beim Erwerb einzelner Vermögensgegenstände nicht zwingend.

Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer: Jeder betroffene Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung schriftlich widersprechen, gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Arbeitgeber. Ist die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig, beginnt die Monatsfrist unter Umständen gar nicht erst zu laufen.

Informationspflicht: Vor dem Übergang muss in Textform unterrichtet werden über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie geplante Maßnahmen für die Arbeitnehmer. Ein bloßes Gespräch genügt nicht.

Kündigungsschutz: Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Zulässig bleiben Kündigungen aus anderen Gründen — etwa ein tatsächlich eigenständiger Personalabbau, der nicht im Übergang selbst begründet ist.

Haftung für Altverbindlichkeiten: Veräußerer und Erwerber haften unter den Voraussetzungen des § 613a Abs. 2 BGB grundsätzlich nebeneinander. Der Kaufvertrag kann die wirtschaftliche Lastverteilung im Innenverhältnis regeln, aber nicht ohne Weiteres die Arbeitnehmerrechte beseitigen.

Asset Deal vs. Share Deal

Die Wahl der Übertragungsform hat weitreichende arbeits- und steuerrechtliche Folgen:

  • Asset Deal: Der Käufer erwirbt einzelne Wirtschaftsgüter, Verträge, Kundenbeziehungen oder einen ganzen Betrieb. § 613a BGB greift, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. Der Erwerber kann gezielter auswählen, was übernommen wird; einzelne Wirtschaftsgüter können steuerlich mit neuen Anschaffungskosten und Abschreibungsvolumen angesetzt werden.
  • Share Deal: Der Käufer erwirbt Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Arbeitgeber bleibt regelmäßig dieselbe Gesellschaft — der bloße Gesellschafterwechsel löst meist keinen Betriebsübergang aus. Die Gesellschaft bleibt mit ihren Aktiva und Passiva bestehen, der Käufer übernimmt damit wirtschaftlich auch unbekannte Altlasten, weshalb eine umfassende Due Diligence besonders wichtig ist.

Erbschaftsteuerlich gilt: Beim Asset Deal muss begünstigtes Betriebsvermögen konkret identifiziert und übertragen werden, beim Share Deal kann die Begünstigung auch bei qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften greifen, sofern die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Erbschaftsteuer: Verschonungsregeln für Betriebsvermögen

Wird ein Unternehmen im Rahmen der Nachfolge vererbt oder verschenkt, greifen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Verschonungsregeln für begünstigtes Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG — Verwaltungsvermögen wie bestimmte Finanzmittel oder nicht betriebsnotwendige Grundstücke kann die Verschonung einschränken oder ausschließen.

  • Regelverschonung: 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, bei einer Behaltensfrist von fünf Jahren und einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren. Bei mehr als 15 Beschäftigten ist eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme einzuhalten.
  • Optionsverschonung: kann zu einer vollständigen Verschonung von 100 Prozent führen, verlangt aber eine Behaltensfrist von sieben Jahren, eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren, bei mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent — und strengere Grenzen für das Verwaltungsvermögen.
  • Kleinere Betriebe: Bei bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung in der Regel vollständig; zwischen sechs und 15 Beschäftigten gelten abgestufte, niedrigere Mindestlohnsummen.
  • Behaltensfrist: Während der fünf- beziehungsweise siebenjährigen Frist können der Verkauf oder die Aufgabe des Betriebs, schädliche Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen oder bestimmte Überentnahmen die Verschonung zeitanteilig entfallen lassen.

Bei größeren Übertragungen — insbesondere oberhalb einer Schwelle von 26 Millionen Euro — greifen zusätzliche Sonderregeln wie die Verschonungsbedarfsprüfung, deren Gestaltung individuell vor der Übertragung geprüft werden sollte.

Pflichtteilsrecht bei der Nachfolge

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, kein Anspruch auf Beteiligung am Unternehmen. Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Abkömmlinge, der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sowie — ohne vorrangige Abkömmlinge — die Eltern. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, berechnet auf den Nachlasswert zum Erbfall.

Für die Unternehmensnachfolge besonders relevant:

  • Die Übertragung an ein Kind kann Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Angehöriger auslösen.
  • Schenkungen werden grundsätzlich über zehn Jahre abgeschmolzen; bei bestimmten Konstellationen, etwa mit Nießbrauchvorbehalt, beginnt diese Frist unter Umständen nicht oder nicht vollständig zu laufen.
  • Pflichtteilsberechtigte können Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses verlangen, die Unternehmensbewertung ist dabei häufig der zentrale Streitpunkt.
  • Typische Gestaltung: Der Nachfolger erhält das Unternehmen, andere Pflichtteilsberechtigte werden mit Geld, Immobilien, Versicherungen oder Vermächtnissen ausgeglichen — dafür müssen Liquidität, Erbschaftsteuer und Pflichtteilsansprüche gemeinsam durchgerechnet werden.
  • Gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen können erbrechtliche Fragen beeinflussen, beseitigen Pflichtteilsansprüche aber nicht automatisch.

Häufige Fragen

Gilt § 613a BGB auch beim Share Deal?
In der Regel nicht unmittelbar, da der Arbeitgeber dieselbe Gesellschaft bleibt und allein der Gesellschafterwechsel meist keinen Betriebsübergang auslöst.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer-Verschonung für ein Unternehmen?
Bis zu 85 Prozent bei der Regelverschonung, bis zu 100 Prozent bei der Optionsverschonung — jeweils an Behaltens- und Lohnsummenfristen gebunden.
Kann ich einen Pflichtteilsanspruch durch die Nachfolgeregelung ausschließen?
Nicht einseitig; möglich sind Pflichtteilsverzichte, Erbverträge oder ein Ausgleich mit anderen Vermögenswerten, jeweils mit rechtlicher Beratung.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widerspricht?
Sein Arbeitsverhältnis geht nicht auf den Erwerber über und bleibt beim bisherigen Arbeitgeber bestehen, sofern dort noch Beschäftigungsmöglichkeit besteht.