Strategie & Sparring

Vergaberecht für Digital- und KI-Projekte: Was Bieter bei Ausschreibungen von Kommunen und Ministerien beachten müssen

Kurz gesagt

Öffentliche Digital- und KI-Projekte laufen ab bestimmten EU-Schwellenwerten (2026: 216.000 Euro für Kommunen/Länder, 140.000 Euro für oberste Bundesbehörden) nach GWB und VgV, darunter nach dem jeweiligen Landes- oder Haushaltsrecht meist über die UVgO. Als Bieter entscheidet vor allem die fehlerfreie Erfüllung formaler Anforderungen — Eignungsnachweise, vergleichbare Referenzen und eine präzise Leistungsbeschreibung, bei KI-Projekten ergänzt um Transparenz- und Testkriterien.

EU-Schwellenwerte 2026 im Überblick

| Auftraggeber / Leistung | Schwellenwert (netto) | |---|---| | Oberste/obere Bundesbehörden — Liefer- und Dienstleistungen | 140.000 Euro | | Sonstige öffentliche Auftraggeber (Kommunen, Länder) — Liefer- und Dienstleistungen | 216.000 Euro | | Soziale und besondere Dienstleistungen | 750.000 Euro | | Sektorenauftraggeber — Liefer- und Dienstleistungen | 432.000 Euro | | Bauleistungen und Konzessionen | 5.404.000 Euro |

Oberhalb der EU-Schwelle: GWB und VgV

Ab Erreichen der EU-Schwelle gilt Teil 4 GWB (§§ 97 ff.), ergänzt durch die VgV. Das bedeutet insbesondere:

  • EU-weite Bekanntmachung, regelmäßig im TED (Tenders Electronic Daily),
  • formalisierte Verfahrensarten — offenes, nichtoffenes oder unter bestimmten Voraussetzungen ein Verhandlungsverfahren,
  • strenge Gleichbehandlung, Transparenz, Wettbewerb und Dokumentationspflicht,
  • Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern bei vermuteten Verstößen,
  • Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen vorab bekannt gemacht, auftragsbezogen und verhältnismäßig sein.

Unterhalb der EU-Schwelle: nationales Unterschwellenrecht

Hier gilt grundsätzlich das nationale Unterschwellenvergaberecht — insbesondere die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen. Sie gilt jedoch nur, soweit Bund, Land oder Kommune sie durch Haushalts- oder Landesrecht verbindlich eingeführt haben; Wertgrenzen und Direktauftragsmöglichkeiten unterscheiden sich deshalb zwischen Bund, Ländern und Kommunen erheblich. Als allgemeine Regel für Direktaufträge nennt die UVgO 1.000 Euro netto; landes- oder haushaltsrechtliche Sonderregelungen können höhere Grenzen vorsehen. Eine künstliche Aufteilung eines einheitlichen Beschaffungsvorhabens allein zur Unterschreitung der EU-Schwelle ist unzulässig.

Was Bieter bei den Ausschreibungsunterlagen prüfen sollten

  • Vollständige Prüfung: Leistungsbeschreibung, Vertragsentwurf (häufig EVB-IT), Preisblatt, Eigenerklärungen, Fristen und Formvorgaben genau durchgehen.
  • Bieterfragen rechtzeitig stellen: Unklarheiten nicht durch eigene Annahmen lösen — Antworten der Vergabestelle werden häufig Bestandteil der Unterlagen.
  • Formale Ausschlussrisiken vermeiden: geforderte Formate, Signaturen, Eigenerklärungen, Fristen und Nachweise exakt einhalten; formale Fehler führen häufiger zum Ausschluss als inhaltliche Schwächen.
  • Eignung nachweisen: Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und gegebenenfalls Register- beziehungsweise Ausschlussgründe belegen.
  • Referenzen sorgfältig auswählen: Sie müssen die geforderte Vergleichbarkeit belegen — hinsichtlich Technologie, Größenordnung, öffentlichem Auftraggeber, Datenschutz, Sicherheitsniveau und Betriebsverantwortung. Eignungsanforderungen müssen dabei selbst auftragsbezogen und verhältnismäßig sein; überzogene Referenzforderungen, die faktisch nur einen Anbieter erfüllen kann, sind unzulässig.
  • Bietergemeinschaft und Nachunternehmer offenlegen: Rollen, Verantwortlichkeiten und Eignungsleihe entsprechend den Vergabeunterlagen klar darstellen.
  • Zuschlagskriterien konkret bedienen: Nicht nur Preis, sondern auch Qualität, Methodik, Team, Projektplan, Datenschutz, Informationssicherheit, Interoperabilität, Wartbarkeit und KI-Governance beantworten.

Besonderheiten bei KI-Projekten

Öffentliche Auftraggeber müssen die Leistung nach § 121 GWB so eindeutig beschreiben, dass vergleichbare Angebote möglich sind. Bei KI-Projekten sollte die Leistungsbeschreibung insbesondere festlegen:

  • welches KI-System beziehungsweise welche KI-Funktionen eingesetzt werden,
  • ob ein bestehendes Modell angepasst, feintrainiert oder neu entwickelt wird,
  • zulässige Trainings-, Eingabe- und Ausgabedaten sowie Datenlokation,
  • Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit, Protokollierung und menschliche Kontrolle,
  • Test-, Validierungs-, Monitoring- und Meldepflichten,
  • Umgang mit Fehlern, Verzerrungen und Sicherheitsvorfällen,
  • Kennzeichnung KI-generierter Inhalte sowie Information betroffener Nutzer.

Für einschlägige KI-Systeme sind zusätzlich die Pflichten der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 einzuplanen — insbesondere die besonderen Transparenzpflichten nach Art. 50, die grundsätzlich ab dem 2. August 2026 gelten und unter anderem die Erkennbarkeit von KI-Interaktionen sowie die Kennzeichnung bestimmter künstlich erzeugter Inhalte betreffen. Diese Anforderungen lassen sich bereits in der Leistungsbeschreibung als technische Mindestanforderung sowie in Vertrags- und Nachweispflichten verankern.

Häufige Fragen

Ab welchem Auftragswert gilt EU-weites Vergaberecht für ein KI-Projekt einer Kommune?
Ab 216.000 Euro netto Gesamtauftragswert (2026), darunter greift nationales Unterschwellenrecht nach dem jeweiligen Landes- oder Haushaltsrecht.
Was passiert bei einer formal fehlerhaften Angebotsabgabe?
Formale Mängel bei geforderten Nachweisen, Fristen oder Formaten führen häufig zum Ausschluss, unabhängig von der inhaltlichen Qualität des Angebots.
Dürfen Vergabestellen exakt eine bestimmte Plattform als Referenz verlangen?
Nur, wenn dies sachlich begründet und verhältnismäßig ist; unzulässig enge Referenzanforderungen können angreifbar sein.
Muss die KI-Verordnung in der Ausschreibung eigens erwähnt werden?
Ihre Pflichten gelten unabhängig davon, sollten aber sinnvollerweise bereits in Leistungsbeschreibung und Vertrag konkretisiert werden.