VerpackG und PPWR: Wann ein Digitalunternehmen wirklich betroffen ist
Kurz gesagt
Sobald ein Unternehmen selbst befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt — etwa beim Versand von Merchandise oder Kundengeschenken —, muss es sich bei LUCID registrieren und sich an einem dualen System beteiligen. Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht. Ab 12. August 2026 kommt zusätzlich die EU-Verpackungsverordnung PPWR mit strengeren Produktanforderungen hinzu.
Wann ein Digitalunternehmen überhaupt betroffen ist
Für ein Digitalunternehmen — Beratung, Agentur, Softwarehaus — ist der Regelfall zunächst: kein physischer Warenversand, keine Verpackungspflicht. Betroffen wird es in genau dem Moment, in dem es selbst Verpackungen befüllt und erstmals in Verkehr bringt. Typische Auslöser:
- Versand von Werbemitteln oder Merchandise (T-Shirts, Kalender, Give-aways) an Kunden oder Interessenten
- Kundengeschenke, die verpackt und verschickt werden
- Produktproben oder physische Unterlagen im Versandkarton
- Eigene Marke auf verpacktem Merchandise — dann ist das Unternehmen zusätzlich als Hersteller der Produktverpackung selbst betroffen, nicht nur als Versender
Wer dagegen ausschließlich digitale Leistungen erbringt und nichts physisch verschickt, ist von VerpackG und PPWR grundsätzlich nicht betroffen.
LUCID-Registrierung: die Pflicht selbst
Wer als Erstinverkehrbringer befüllte Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich vorab im Verpackungsregister LUCID registrieren (§ 9 VerpackG). Das gilt unabhängig davon, ob die Verpackung am Ende bei Privatkunden, vergleichbaren Anfallstellen oder gewerblichen Kunden landet. Bei einem selbst versendeten Kundengeschenk ist das Unternehmen regelmäßig Erstinverkehrbringer der Versandverpackung — also von Karton, Füllmaterial, Klebeband und Etiketten.
Wichtig: Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch eine einzelne, gelegentliche Versandsendung löst die Registrierungspflicht aus.
Systembeteiligung: die Pflicht danach
Für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen, reicht die Registrierung allein nicht — zusätzlich muss ein Vertrag mit einem dualen System geschlossen werden (§§ 7, 10 VerpackG). Das duale System organisiert Sammlung, Sortierung und Verwertung; das Unternehmen zahlt dafür entsprechend der gemeldeten Verpackungsmengen. Diese Systembeteiligung muss vor dem Inverkehrbringen erfolgen, nicht nachträglich.
Eine gesetzliche Erleichterung gibt es nur für die sogenannte Vollständigkeitserklärung — ab bestimmten Jahresmengen (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen sonstige Verpackungen, § 11 VerpackG) muss diese zusätzlich testiert werden. Das ist aber keine Befreiung von Registrierung oder Systembeteiligung selbst — diese gelten unabhängig von der Menge.
Was die PPWR ab 12. August 2026 ändert
Die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ergänzt beziehungsweise ersetzt Teile des nationalen VerpackG. Für betroffene Digitalunternehmen relevant:
- Die Grundpflichten bleiben bestehen: Registrierung, erweiterte Herstellerverantwortung, Mengenmeldung und Systembeteiligung fallen nicht weg.
- Der Anwendungsbereich wird EU-weit einheitlicher: Grundsätzlich erfasst sind alle Verpackungen unabhängig von Material und Anfallstelle.
- Verpackungen müssen schrittweise strengere Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz, Schadstoffgehalte und Verpackungsminimierung erfüllen — die konkreten Pflichten treten teilweise stufenweise bis 2030 in Kraft.
- Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab Anwendungsbeginn spezielle PFAS-Grenzwerte (Art. 5 PPWR).
- Auch hier gilt: keine allgemeine Mengen- oder Umsatzgrenze, unterhalb derer die PPWR nicht greift. Erleichterungen bestehen nur für einzelne Verpackungsarten oder -pflichten, nicht pauschal für kleine Unternehmen.
Praktische Konsequenz für Digitalunternehmen
- Jede selbst veranlasste Versandverpackung erfassen, auch bei gelegentlichem Merchandise-Versand.
- Rechtzeitig bei LUCID registrieren, bevor die erste Sendung verschickt wird.
- Verpackungsmengen jährlich wiegen oder plausibel schätzen und an das duale System melden.
- Vor Inkrafttreten der PPWR im August 2026 prüfen, ob die verwendeten Verpackungsmaterialien den neuen Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Materialeinsatz entsprechen.