Beweislast bei KI-Schäden: Muss ich als Geschädigter alles selbst nachweisen?
Kurz gesagt
Auch nach neuem Recht bleibt die Grundlast beim Geschädigten — er muss Schaden, Fehler und Kausalität darlegen. Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie erleichtert das durch gerichtliche Offenlegungsanordnungen und widerlegbare Vermutungen, schafft aber keine automatische Beweislastumkehr für jede KI-"Black Box".
Warum KI-Systeme die Beweisführung erschweren
Komplexe Lieferketten, wechselnde Modellversionen, proprietäre Systeme und stochastische Ausgaben machen es für Geschädigte besonders schwer, einen Fehler und dessen Ursächlichkeit greifbar zu machen. Genau diese Informationsasymmetrie war einer der zentralen Kritikpunkte an der bisherigen Rechtslage. Die neue Richtlinie löst das Problem nicht durch eine generelle Umkehr der Beweislast, sondern durch eine Kombination aus begrenzter Offenlegung und gesetzlichen Vermutungsregeln, die jeweils an konkrete Voraussetzungen geknüpft sind.
Offenlegung: erst Plausibilität, dann Anordnung
Geschädigte müssen die Plausibilität ihres Anspruchs zunächst mit den ihnen verfügbaren Tatsachen und Beweismitteln stützen. Erst dann kann ein Gericht die Offenlegung relevanter Beweismittel beim Beklagten anordnen — und auch das nur, soweit es erforderlich und verhältnismäßig ist. Geschäftsgeheimnisse schließen die Offenlegung nicht automatisch aus, müssen aber berücksichtigt werden. Mögliche Schutzinstrumente sind ein Zugang nur für Gericht und Sachverständige, geschwärzte Fassungen, Vertraulichkeitsstufen und eine nichtöffentliche Verhandlung; der deutsche Regierungsentwurf verweist hierfür auf das Geschäftsgeheimnisgesetz.
Wann ein Produktfehler vermutet wird
Die neue Richtlinie sieht mehrere widerlegbare Vermutungen vor:
- Bei Nichtbefolgung einer Offenlegungsanordnung: Verweigert ein Beklagter eine gerichtlich angeordnete Offenlegung, wird der Produktfehler vermutet.
- Bei Verstoß gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen: Ein Fehler wird vermutet, wenn ein Produkt Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollten — etwa aus dem AI Act, dem Cyber Resilience Act oder sektoralem Produktsicherheitsrecht.
- Bei offensichtlicher Fehlfunktion: Ein Fehler kann vermutet werden, wenn der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion bei vernünftigerweise vorhersehbarer Nutzung entstanden ist. Bei probabilistischen KI-Systemen ist allerdings streitig, wann eine Fehlfunktion tatsächlich als "offensichtlich" gilt.
- Bei Kausalität: Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet, wenn der festgestellte Fehler typischerweise geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
- Bei übermäßiger technischer Komplexität: Ist der Beweis übermäßig schwierig, kann das Gericht Fehler oder Kausalität annehmen, wenn der Kläger zusätzlich deren Wahrscheinlichkeit nachweist.
Wichtig ist: Alle diese Vermutungen bleiben widerlegbar. Ein Unternehmen kann ihnen mit Versions- und Testnachweisen, Logs, dem Nachweis eines Fremdeingriffs, eines Fehlgebrauchs oder einer alternativen Ursache entgegentreten.
Die "Black Box"-Regel gibt es nicht in dieser Pauschalität
Ein verbreiteter Irrtum lautet, ein System, dessen Entscheidungsweg nicht vollständig nachvollziehbar ist, führe automatisch zu einer vollständigen Beweislastumkehr. Das trifft nicht zu: Die Richtlinie verlangt bestimmte Voraussetzungen — Plausibilität beziehungsweise Wahrscheinlichkeit — und schafft ausdrücklich nur widerlegbare Vermutungen. Auch der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum alten Regime nationalen Gerichten erlaubt, ernsthafte, spezifische und übereinstimmende Indizien zu würdigen, ohne dass daraus eine automatische Kausalitätsvermutung ohne jede Tatsachenprüfung werden darf.
Was aus dem bisherigen deutschen Recht daneben gilt
Die deutsche Produzentenhaftung kennt seit der sogenannten Hühnerpest-Rechtsprechung des BGH Beweiserleichterungen, wenn die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers liegt. Die Entscheidung zur Mineralwasserflasche II betont zusätzlich Befundsicherungs- und Kontrollpflichten des Herstellers. Diese Linien bleiben neben dem neuen europäischen Sonderregime relevant, müssen aber erst noch sachgerecht auf Software und KI übertragen werden — eine höchstrichterliche deutsche Entscheidung speziell zu KI-Produzentenhaftung liegt bislang nicht vor. Außerhalb der Produkthaftung kann zudem § 287 ZPO dem Gericht eine erleichterte Schätzung von Schaden und Kausalität ermöglichen, wenn eine belastbare Baseline und Vergleichsdaten vorliegen.
Welche Beweise ein KI-Haftungsfall typischerweise braucht
- Produktidentität: Modellname, Hash, Version, Release, Deployment-ID, Lizenz, Anbieter- und Komponentenliste.
- Zweck und erwartbare Nutzung: Produktbeschreibung, Risikoklassifizierung, Nutzergruppe, Warnungen, Systemregeln.
- Entwicklung und Test: Anforderungen, Gefährdungsanalyse, Testfälle, Evaluationen, Red-Team-Ergebnisse, Freigabekriterien.
- Betrieb: Logs, Eingaben und Ausgaben, Berechtigungen, Human-Review, Zeitstempel, Monitoring und Drift.
- Änderungen: Fine-Tuning, RAG-Datenstand, Guardrails, Toolzugriffe, Updates, Rollback, wesentliche Änderungen.
- Incident: Erstmeldung, Sicherung, Ursachenanalyse, Korrektur, Kunden- und Behördenkommunikation.
- Vertrag und Regress: Leistungsbeschreibung, SLA, Haftungsregelungen, Freistellung, Audit, Versicherung, Subunternehmer.
Diese Beweismittel dürfen nicht erst nach einem Schaden konzipiert werden. Logging, Datenschutz und Geheimnisschutz müssen von Anfang an gemeinsam gedacht werden — sonst entsteht im Ernstfall entweder eine Beweislücke oder ein Datenschutzproblem.