Digitalisierung & KI

Wer haftet, wenn eine KI im Unternehmen einen Schaden verursacht?

Kurz gesagt

Es gibt keinen einheitlichen Haftungstatbestand "KI-Schaden". Je nach Schadensart prüft man vier getrennte Pfade — Produkthaftung, Vertrag, Delikt oder Datenschutz/AGG — mit jeweils eigenen Anspruchsgegnern und Beweisregeln. Die KI selbst haftet nie, verantwortlich sind immer Personen oder Unternehmen dahinter.

Warum "die KI war schuld" keine Antwort ist

Weder der AI Act noch das Produkthaftungsrecht verleihen einem KI-System eine eigene Rechtspersönlichkeit. Technische Autonomie verschiebt Verantwortung deshalb nicht automatisch auf das System, sondern erhöht die Bedeutung von Rollen, Kontrolle und organisatorischer Sorgfalt. Die eigentliche Frage lautet: Wer hat Zweck, Architektur, Inverkehrbringen, Integration, Änderung, Betrieb oder die konkrete Entscheidung beherrscht? Je nach Antwort können mehrere Beteiligte gesamtschuldnerisch oder auf unterschiedlichen Grundlagen haften. Wer dem Geschädigten haftet, ist dabei strikt von der internen Kostenverteilung zwischen den Unternehmen zu trennen — vertragliche Regressketten ändern grundsätzlich nichts an den Ansprüchen des Geschädigten selbst.

Die vier Prüfpfade

Für die Praxis empfiehlt sich eine Trennung in vier Pfade, die jeweils eigene Anspruchsgegner, Beweislasten und Verjährungsfristen haben:

  • Produktfehler mit Personen- oder Privatschaden: verschuldensunabhängige Produkthaftung, wenn ein Sicherheitsfehler vorliegt.
  • Vertragspflicht mit Vermögensschaden: Schlechtleistung, verletzte Nebenpflicht oder Gewährleistung im Vertragsverhältnis.
  • Deliktische Rechtsgutsverletzung oder Schutzgesetzverstoß: etwa nach § 823 BGB.
  • Regulatorische Sanktion und Abhilfe: etwa DSGVO-Bußgelder oder AI-Act-Aufsichtsmaßnahmen, die keinen automatischen Schadensersatzanspruch begründen.

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Überweist ein KI-Agent im CRM ohne Freigabe Geld an den falschen Empfänger, ist das typischerweise ein reiner Vermögensschaden — kein Kernfall der Produkthaftung, sondern eine Frage von Vertrags- und gegebenenfalls Organisationshaftung. Führt dagegen eine fehlerhafte Steuerungsentscheidung einer KI in einer Maschine zu einer Körperverletzung, stehen Produkthaftung, deliktische Produzentenhaftung, Betreiberhaftung und Arbeitsschutzregeln nebeneinander.

Produkthaftung: neu ab Dezember 2026, aber nicht lückenlos

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 erfasst Software ausdrücklich als Produkt — unabhängig davon, ob sie lokal, per Download, über die Cloud oder als SaaS bereitgestellt wird. Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; für ältere Produktinstanzen bleibt das bisherige Regime nach der Richtlinie 85/374/EWG maßgeblich. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Nicht jede falsche KI-Ausgabe ist deshalb automatisch ein Sicherheitsfehler — eine Halluzination, eine falsche Klassifikation oder eine schlechte wirtschaftliche Empfehlung begründet Produkthaftung erst, wenn sie einen erfassten Schaden verursacht und kausal ist.

Die neue Richtlinie erfasst Tod, Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Gesundheitsschäden, private Sachschäden (ohne den bisherigen Selbstbehalt von 500 Euro) sowie die Zerstörung nichtberuflich genutzter Daten. Reine Vermögensschäden, Schäden am Produkt selbst, B2B-Sachschäden und beruflich genutzte Daten fallen regelmäßig nicht darunter — dafür bleiben Vertrag, Delikt oder Spezialrecht zuständig. In Deutschland war der Umsetzungsentwurf BT-Drs. 21/4297 zum Recherchestand des zugrunde liegenden Dossiers noch nicht verabschiedet; vor jeder verbindlichen Aussage zum genauen deutschen Wortlaut ist der aktuelle Gesetzgebungsstand zu prüfen.

Wer als Hersteller in Frage kommt

Hersteller ist nicht nur, wer physisch produziert. Wer ein Produkt entwickelt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke bereitstellt, kann als Hersteller oder Quasihersteller haften — das betrifft bei KI ausdrücklich auch Systemanbieter und White-Label-Anbieter. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass bereits das Anbringen von Name oder Marke die Herstellerrolle begründen kann. Wer nach dem Inverkehrbringen ein Produkt wesentlich verändert und erneut bereitstellt — etwa durch tiefgreifendes Fine-Tuning oder eine neue Modellkombination —, kann für das veränderte Produkt wie ein Hersteller behandelt werden. Daneben können Importeure, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und in bestimmten Konstellationen auch Plattformen haften, wenn kein anderer greifbarer EU-Akteur benannt werden kann.

Die neunstufige Haftungsprüfung

Für jeden Vorfall lohnt sich eine strukturierte Prüfung statt einer pauschalen Einschätzung: 1. Ereignis und Schaden — was ist konkret passiert, an Person, Sache, Daten oder Vermögen? 2. Produktinstanz und Version — welches Modell, welche Konfiguration, welches Update, welcher Zeitpunkt? 3. Rollen — Hersteller, Komponente, Integrator, Betreiber, Importeur, Plattform? 4. Anspruchspfad — Produkthaftung, Vertrag, Delikt, Datenschutz, AGG oder Sektorrecht? 5. Fehler oder Pflichtverletzung — welche Sicherheitserwartung oder zugesagte Leistung wurde verletzt? 6. Kausalität — welche technische und rechtliche Kette führt vom Fehler zum Schaden? 7. Beweise — Logs, Versionen, Tests, Warnungen, Verträge, Tickets, Updates? 8. Einwendungen — Mitverschulden, Entwicklungsrisiko, Kontrollverlust, Verjährung, Haftungsklauseln? 9. Regress und Versicherung — wer trägt intern die Last, greift eine Deckung?

Typische Fallkonstellationen

  • Ein Chatbot nennt einem Kunden einen falschen Preis: vorrangig eine Vertrags- und Zurechnungsfrage, kein Fall für die Produkthaftung, da reiner Vermögensschaden.
  • Ein KI-Agent löst ohne Freigabe eine Fehlzahlung aus: Vertrags- und Organisationshaftung stehen im Vordergrund, Berechtigungen und Transaktionslimits werden zum zentralen Beweismittel.
  • Ein Bewerberauswahlsystem diskriminiert: AGG und Datenschutz stehen im Vordergrund, nicht die Produkthaftung — Diskriminierungsschäden gehören nicht zu deren Schadenskatalog.
  • Ein Verbraucher-Assistent löscht private Dokumente: ab dem 9. Dezember 2026 kann nichtberuflich genutzter Datenverlust unter die neue Produkthaftung fallen, daneben Vertrag und Datenschutz.

Was Unternehmen konkret tun sollten

Haftungsprävention entsteht nicht durch einen Disclaimer, sondern durch eine nachvollziehbare Zweckdefinition, klare Rollenklärung, Versionskontrolle, Tests, dokumentierte Freigaben, Logs, einen Incident-Prozess und vertraglichen Regress. Diese Dokumentation muss so angelegt sein, dass sie sowohl einer möglichen Aufsichtsprüfung als auch einem späteren Zivilprozess standhält. Eine minimale Haftungsakte pro KI-Anwendungsfall sollte enthalten: System- und Rollenbeschreibung, Produkt- und Versionsregister, Sicherheits- und Vertragsanforderungen, Risikoanalyse und Testnachweise, ein Human-Oversight-Konzept, den Update- und Incident-Prozess, Logs sowie die Vertrags-, Regress- und Versicherungsakte.

Häufige Fragen

Haftet ein KI-Anbieter automatisch, wenn seine KI einen Fehler macht?
Nein. Erforderlich sind ein erfasster Schaden, ein Sicherheitsfehler oder eine Pflichtverletzung sowie Kausalität — je nach Anspruchsgrundlage zusätzlich Verschulden.
Gilt die neue EU-Produkthaftung schon für heute eingesetzte KI-Systeme?
Nein, sie gilt grundsätzlich für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produktinstanzen bleibt das bisherige Recht maßgeblich.
Schützt ein Human-in-the-Loop automatisch vor Haftung?
Nein. Menschliche Kontrolle ist nur wirksam, wenn die Person Systemgrenzen versteht, ausreichend Zeit und Kompetenz hat und die Ausgabe tatsächlich stoppen kann — eine reine Unterschrift unter automatisch erzeugte Entscheidungen kann Haftung sogar verschärfen.
Reicht ein Disclaimer, um Haftung auszuschließen?
Nein. Warnungen können Sicherheitserwartungen prägen, ersetzen aber kein grundlegend sicheres Design und schließen Vertrags- oder Produkthaftung nicht pauschal aus.