Digitalisierung & KI

Neue EU-Produkthaftung für KI: Was ändert sich ab Dezember 2026?

Kurz gesagt

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 erfasst Software und KI-Systeme ausdrücklich als Produkt, streicht den 500-Euro-Selbstbehalt für Sachschäden und die alte 85-Millionen-Grenze und gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produktinstanzen bleibt das bisherige Recht maßgeblich.

Ein wichtiger Hinweis vorab

Der ursprünglich geplante eigenständige Vorschlag für eine KI-Haftungsrichtlinie (COM(2022) 496) wurde am 6. Oktober 2025 formell zurückgezogen — er war zu keinem Zeitpunkt geltendes Recht. Bestehen bleibt die reformierte allgemeine Produkthaftung. Der deutsche Umsetzungsentwurf (BT-Drs. 21/4297) durchlief zum Stichtag des zugrunde liegenden Rechtsstands eine Sachverständigenanhörung, war aber noch nicht verabschiedet. Aussagen zum endgültigen deutschen Gesetzestext sind deshalb stets als Entwurfsstand zu behandeln und vor jeder Entscheidung aktuell zu prüfen.

Was sich am Produktbegriff ändert

Nach bisherigem deutschen ProdHaftG (Grundlage: Richtlinie 85/374/EWG) nennt der Produktbegriff bewegliche Sachen und Elektrizität — eigenständige Software ist dort nicht ausdrücklich erfasst. Bei eingebetteter Software konnte der Fehler des Gesamtprodukts erfasst sein, für Standalone- oder Cloud-Software blieb die Rechtslage unsicher. Die neue Richtlinie beseitigt diese Streitfrage: Software gilt als Produkt, unabhängig davon, ob sie lokal, per Download, über die Cloud oder als SaaS bereitgestellt wird. KI-Systeme und KI-gestützte Software fallen als Software grundsätzlich in diesen Produktbegriff — das bedeutet aber nicht, dass jede KI-Ausgabe automatisch selbst ein eigenständiges Produkt oder fehlerhaft ist.

Ein Foundation- oder GPAI-Modell kann als Softwarekomponente eines nachgelagerten KI-Systems behandelt werden: Der Systemanbieter haftet dann als Hersteller des Gesamtprodukts, während der Modellanbieter für einen Komponentenfehler haften kann. Bei RAG-Komponenten, Vektordatenbanken und Tool-Connectoren kann ein Fehler aus dem Basismodell, der Datenbasis, dem Retrieval, der Berechtigungsvergabe oder der menschlichen Freigabe stammen — die Haftungsanalyse braucht deshalb eine echte Kausalitätskette statt einer pauschalen Zuordnung "das Modell war schuld".

Was sich beim Fehlerbegriff ändert

Ein Produkt ist weiterhin fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Neu ist, dass ausdrücklich lebenszyklusbezogene Faktoren einfließen: Updates, ausbleibende Sicherheitsupdates, vernetzte Dienste, die Fähigkeit eines Systems, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen, und neu erworbene Funktionen. Bleibt der Hersteller innerhalb seiner Kontrolle und unterlässt er ein erforderliches Sicherheitsupdate, kann das haftungsrelevant werden. Ein verbundener digitaler Dienst kann als Komponente des Produkts gelten, wenn das Produkt ohne ihn eine Funktion nicht erfüllen würde.

Was sich beim Schadenskatalog ändert

  • Personenschaden: Tod und Körperverletzung sind erfasst, neu ausdrücklich einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Gesundheitsschäden.
  • Sachschaden: private, nicht ausschließlich beruflich genutzte Sachen bleiben erfasst — der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro entfällt.
  • Daten: die Zerstörung oder Verfälschung nichtberuflich genutzter Daten ist neu ein ersatzfähiger Schaden. Beruflich genutzte Daten bleiben außerhalb dieses Tatbestands.
  • Haftungshöchstbetrag: die bisherige deutsche Begrenzung von 85 Millionen Euro bei einer Schadensserie entfällt in der neuen Richtlinie.
  • Nicht erfasst bleiben: reine Vermögensschäden, Schäden am fehlerhaften Produkt selbst, B2B-Sachschäden, Diskriminierungsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dafür bleiben Vertrag, § 823 BGB, AGG, DSGVO oder Spezialrecht zuständig.

Wer zusätzlich haften kann

Die neue Richtlinie erweitert die Kette möglicher Anspruchsgegner. Neben dem Hersteller können unter Voraussetzungen ein Komponentenhersteller, ein wesentlich Änderender (etwa bei tiefgreifendem Fine-Tuning oder Modellkombination), Importeure, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister sowie in einer qualifizierten Konstellation auch Online-Plattformen haften — wenn die Darstellung einen Durchschnittsverbraucher glauben lässt, das Produkt werde von der Plattform selbst bereitgestellt. Die Ausnahme für freie und quelloffene Software gilt eng: nur außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit. Sponsoring, bezahlter Support, Dual Licensing oder Cloud-Hosting können eine geschäftliche Tätigkeit begründen und die Ausnahme entfallen lassen.

Verjährung und Ausschlussfristen

Ansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis oder zumutbarer Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und der Identität des Wirtschaftsakteurs. Sie erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme; bei wesentlicher Änderung läuft die Frist ab der erneuten Bereitstellung neu. Für Personenschäden mit langsamem Verlauf gilt eine Höchstfrist von 25 Jahren. Der EuGH hat 2026 im Sanofi-Pasteur-Urteil (C-338/24) den Beginn der dreijährigen Frist präzisiert.

Was für heutige KI-Projekte trotzdem sinnvoll ist

Unternehmen können die neue Haftung nicht dadurch vermeiden, dass sie bestehende Systeme einfach weiterbetreiben — neue Produktinstanzen, wesentliche Änderungen oder spätere Inbetriebnahmen können nach dem Stichtag in das neue Regime fallen. Sinnvoll ist deshalb schon jetzt: Versionierung dokumentieren, Rollen entlang der Lieferkette klären, Sicherheitsanforderungen versionieren, Beweise aufbewahren und Verträge sowie Versicherungsschutz darauf prüfen. Das ist unabhängig vom endgültigen deutschen Gesetzestext wirtschaftlich sinnvoll.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die neue EU-Produkthaftung für KI-Systeme?
Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produktinstanzen bleibt das bisherige Recht maßgeblich.
Ist ein bestehendes KI-System automatisch von der neuen Richtlinie erfasst?
Nicht allein durch Weiterbetrieb. Erst eine neue Produktinstanz, eine wesentliche Änderung oder eine erneute Inbetriebnahme nach dem Stichtag kann das neue Regime auslösen.
Deckt die neue Produkthaftung auch entgangenen Gewinn oder Geschäftsschäden?
Nein, reine Vermögensschäden gehören nicht zum Schadenskatalog. Dafür bleibt vertragliches oder deliktisches Recht maßgeblich.
Ist Open-Source-Software von der Produkthaftung ausgenommen?
Nur wenn sie außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Kommerzielle Integration, Support oder Vertrieb können die Ausnahme entfallen lassen.