Datenschutz & Compliance

Cookie-Recht: Was rechtlich vorgeschrieben ist und was nur nervt

Kurz gesagt

Technisch notwendige Cookies wie Session, Login oder Warenkorb brauchen keine Einwilligung. Analyse- und Marketing-Cookies brauchen Opt-In. ePrivacy-Regelungen und DSGVO wirken zusammen — beide müssen eingehalten werden.

Warum es Cookie-Banner überhaupt gibt

Das Grundprinzip: Niemand darf ohne Einwilligung Informationen im Endgerät eines Nutzers speichern oder abrufen — außer bei technisch notwendigen Cookies, ohne die der Dienst nicht funktionieren würde. Mehrere EuGH-Urteile haben klargestellt, dass voreingestellte Häkchen nicht als Einwilligung gelten und dass Einwilligungen freiwillig, spezifisch, informiert und eindeutig sein müssen. In der Praxis: Wer nur Session-Cookies und einen Login verwendet, braucht streng genommen keinen Banner. Sobald Analytics- oder Werbe-Tracking hinzukommt, ist ein Consent-Management-System mit echtem Opt-In Pflicht.

Die konkrete Rechtsgrundlage: § 25 TDDDG

Die zentrale Vorschrift für Cookies und ähnliche Technologien ist § 25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz). Er regelt ausdrücklich das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers und den Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen: Beides ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Nutzer nach klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Zwei gesetzliche Ausnahmen bestehen, für die keine Einwilligung nötig ist:

  • Der alleinige Zweck ist die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG).
  • Speicherung oder Zugriff sind unbedingt erforderlich, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitstellen kann (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG) — das deckt die technisch notwendigen Cookies aus der Liste unten ab.

Wichtig für das Verhältnis der beiden Rechtsrahmen: § 25 TDDDG ist die spezielle, technikbezogene Einwilligungspflicht für den Zugriff auf das Endgerät selbst. Er wird durch die DSGVO nicht ersetzt, sondern ergänzt sie — Information und Einwilligung müssen inhaltlich den DSGVO-Maßstäben genügen, die Zugriffspflicht als solche greift aber auch dann, wenn im Einzelfall gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Das TDDDG selbst wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz umbenannt, in Kraft seit 14. Mai 2024 — bis dahin hieß dieselbe Vorschrift TTDSG.

Cookie-Kategorien und ihre Einwilligungspflicht

  • Session-Cookies (technisch notwendig): Warenkorb, Login-Status, Formulardaten — keine Einwilligung nötig.
  • Sicherheits-Cookies (technisch notwendig): CSRF-Token, Captcha, Bot-Schutz — direkt an die Sicherheit des Dienstes gebunden.
  • Präferenz-Cookies (Graubereich): Spracheinstellung, Cookie-Banner-Status selbst — oft technisch notwendig argumentierbar, mit Vorsicht zu behandeln.
  • Analyse-Cookies (einwilligungspflichtig): erfassen Nutzerverhalten und IP-Adressen.
  • Marketing-Cookies (einwilligungspflichtig): teilen Daten mit Werbenetzwerken, höchste Einwilligungshürde.
  • A/B-Testing-Cookies (je nach Zweck): rein intern oft technisch notwendig, mit externen Tools einwilligungspflichtig.
  • Affiliate-Tracking-Cookies (einwilligungspflichtig): verfolgen Nutzer websiteübergreifend zur Provisionszurechnung.
  • Social-Media-Plugins (einwilligungspflichtig): setzen teils schon beim Laden Cookies — Zwei-Klick-Lösung oder Einwilligung nötig.

Was ein rechtmäßiger Banner leisten muss

Ein rechtmäßiger Cookie-Banner muss drei Dinge gleichzeitig ermöglichen: ablehnen, zustimmen und detailliert konfigurieren — mit gleicher Prominenz für Ablehnen und Zustimmen, sichtbar auf der ersten Ebene. Technisch bedeutet das: Kein Tracking-Skript darf laden, bevor die Einwilligung vorliegt. Ebenso Pflicht: ein jederzeit zugänglicher Widerruf, etwa über einen dauerhaften Footer-Link, und eine dokumentierte Protokollierung, wann wer welche Einwilligung gegeben hat.

Verbotene Dark Patterns

  • „Alle akzeptieren" in Grün, „Ablehnen" in Grau oder klein — unzulässig.
  • Vorausgewählte Häkchen für Marketing-Cookies — unzulässig.
  • Endloser Text, der die Ablehnoption versteckt — unzulässig.
  • Nudging-Formulierungen beim Ablehnen-Button — nach aktuellem Rechtsverständnis unzulässig.

Cookie-Walls und Subscriber-Modelle

Eine Cookie-Wall sperrt den Zugang für Nutzer, die Tracking ablehnen — das gilt in vielen Fällen als unzulässig, weil die Einwilligung dann nicht mehr freiwillig ist. Eine Ausnahme hat sich etabliert: das Subscriber-Modell, bei dem Nutzer zwischen Tracking-Einwilligung mit kostenlosem Zugang oder einem kostenpflichtigen Abo ohne Tracking wählen können — mit strengen Bedingungen an faire Bepreisung und echte Wahlfreiheit. Für kleinere Unternehmen ist dieses Modell praktisch kaum umsetzbar. Für die meisten Unternehmenswebsites gilt daher: kein Tracking ohne Einwilligung, kein Sperren des Zugangs bei Ablehnung.

Rechtssicheren Banner einrichten

  • Cookie-Audit durchführen: mit einem Browser-Entwicklertool oder Scanner prüfen, welche Cookies tatsächlich gesetzt werden.
  • Cookies kategorisieren: technisch notwendig, Präferenzen, Analyse, Marketing.
  • Consent-Management-Tool wählen, das alle Skripte bis zur Einwilligung blockiert und Einwilligungen protokolliert.
  • Banner-Design DSGVO-konform gestalten: gleiche Prominenz für Ablehnen und Akzeptieren, keine voreingestellten Häkchen.
  • Nachlade-Verhalten testen: Werden Tracking-Skripte erst nach Einwilligung geladen und nach Widerruf gestoppt?
  • Footer-Link und Dokumentation einrichten, Einwilligungsprotokolle mehrere Jahre aufbewahren.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Banner, wenn ich nur Analytics nutze?
Ja, sobald das Tool Cookies setzt und Daten überträgt, ist eine vorherige informierte Einwilligung nötig.
Gilt das Cookie-Recht auch für B2B-Websites?
Ja, unabhängig davon, ob Besucher Verbraucher oder Geschäftskunden sind.
Wie lange sollten Einwilligungsprotokolle aufbewahrt werden?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht; mehrjährige Aufbewahrung ist empfehlenswert, da Verfahren rückwirkend geführt werden können.