Digitale Produkte und Verbraucherverträge: Welche Pflichten gelten für Abos, Kurse und SaaS?
Kurz gesagt
Seit dem 1. Januar 2022 gilt für Verbraucherverträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen das eigenständige Regime der §§ 327 ff. BGB. Es verlangt vertragsgemäße Bereitstellung inklusive laufender Aktualisierungen (§ 327f BGB) und regelt Widerrufsrecht und Wertersatz für digitale Inhalte anders als für laufende digitale Dienstleistungen wie SaaS-Abos.
Für wen die §§ 327 ff. BGB gelten
Die Vorschriften greifen bei Verbraucherverträgen, bei denen ein Unternehmer ein digitales Produkt bereitstellt – erfasst sind auch Verträge, bei denen der Verbraucher statt Geld personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, vorbehaltlich der Ausnahme des § 327 Abs. 3 BGB für Daten, die der Unternehmer ausschließlich zur Vertragserfüllung selbst verarbeitet. Typische Anwendungsfälle:
- SaaS-Anwendungen und Cloud-Dienste
- Streaming-Abos und digitale Medieninhalte
- E-Books, Software-Downloads, Apps
- Online-Kurse, insbesondere vollständig vorproduzierte Videokurse
- Plattformleistungen mit digitalem Zugang
Nicht jede lediglich digital unterstützte Dienstleistung fällt automatisch darunter. Bei Live-Coaching, individueller Beratung oder Präsenzanteilen ist im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt ein digitales Produkt im Sinne des § 327 BGB vorliegt oder eine klassische Dienstleistung.
Vertragsmäßigkeit: subjektive und objektive Anforderungen
Nach § 327d BGB muss das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitgestellt werden. Vertragsgemäß ist es nach § 327e BGB, wenn es sowohl den subjektiven Anforderungen entspricht – also der konkret vereinbarten Beschaffenheit, Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität – als auch den objektiven Anforderungen: der für digitale Produkte üblichen Qualität, Sicherheit, Zugänglichkeit, Kontinuität und Funktionalität, unabhängig davon, was im Vertrag im Detail steht. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen muss gesondert und ausdrücklich vereinbart werden – eine allgemeine oder versteckte AGB-Klausel genügt dafür in der Regel nicht.
Die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB
Eine der praktisch wichtigsten Neuerungen: Anbieter müssen während des maßgeblichen Zeitraums alle Aktualisierungen bereitstellen, die zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind – ausdrücklich eingeschlossen sind Sicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich danach, ob das Produkt dauerhaft oder zeitlich begrenzt bereitgestellt wird:
- Laufende Abos und SaaS: Updates sind grundsätzlich während der gesamten Vertragslaufzeit geschuldet.
- Dauerhaft überlassene Software oder digitale Inhalte: Auch nach dem einmaligen Erwerb kann eine zeitweise Updatepflicht bestehen, deren Dauer sich nach der berechtigten Erwartung des Verbrauchers richtet.
- Online-Kurse mit befristetem Zugang: Die Pflicht besteht jedenfalls während des vereinbarten Zugangszeitraums.
Informiert der Anbieter ordnungsgemäß über ein verfügbares Update und installiert der Verbraucher es trotzdem nicht, haftet der Anbieter für dadurch entstehende Mängel grundsätzlich nicht (§ 327f Abs. 2 BGB) – vorausgesetzt, die Installationsanleitung war fehlerfrei. Unterbleibt eine erforderliche Aktualisierung dagegen ganz, liegt regelmäßig ein Produktmangel vor, der Nacherfüllung, Preisminderung oder Vertragsbeendigung nach sich ziehen kann.
Widerrufsrecht: digitaler Inhalt versus digitale Dienstleistung
Bei Fernabsatzverträgen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB). Für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt es nach § 356 Abs. 5 BGB nur, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass die Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
- der Verbraucher hat bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert,
- der Unternehmer hat die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Ein vorangekreuztes Kästchen oder eine pauschale AGB-Klausel reicht für diese ausdrückliche Zustimmung nicht aus. Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsmodellen:
- Bei einem einmaligen digitalen Inhalt (Sofort-Download eines E-Books, Videos, Softwareprodukts) kann das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB erlöschen.
- Bei einer laufenden digitalen Dienstleistung – SaaS- oder Streaming-Abo – erlischt das Widerrufsrecht nicht automatisch mit der Freischaltung; hier gelten die Regeln über den vorzeitigen Leistungsbeginn und den Wertersatz.
- Bei Online-Kursen hängt die Einordnung davon ab, ob einzelne herunterladbare Inhalte oder eine fortlaufende Dienstleistung geschuldet wird.
Wertersatz nach § 357a BGB
Bei Widerruf eines Vertrags über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wurden, muss der Verbraucher nach § 357a Abs. 3 BGB keinen Wertersatz leisten – selbst wenn er den Inhalt vor dem Widerruf bereits genutzt hat. Anders bei einer digitalen Dienstleistung, mit deren Ausführung der Anbieter während der Widerrufsfrist auf Wunsch des Verbrauchers begonnen hat: Hier kann anteiliger Wertersatz für die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachte Leistung geschuldet sein, sofern der vorzeitige Leistungsbeginn ordnungsgemäß vereinbart und über den Widerrufsverlust ordnungsgemäß belehrt wurde.