Datenschutz & Compliance

DDG statt TMG: Was sich für Impressum und Webseitenbetreiber geändert hat

Kurz gesagt

Seit dem 14. Mai 2024 gilt statt des Telemediengesetzes (TMG) das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Impressumspflicht selbst ist inhaltlich weitgehend gleich geblieben, sitzt jetzt aber in §§ 5–6 DDG statt §§ 5–6 TMG. Der eigentliche Grund für die Ablösung war nicht das Impressum, sondern die Umsetzung des EU Digital Services Act — das DDG ist das deutsche Begleitgesetz dazu.

Warum das TMG überhaupt abgelöst wurde

Auslöser der Reform war nicht ein deutsches Anliegen, sondern der EU Digital Services Act (Verordnung 2022/2065), der seit dem 17. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Der DSA regelt EU-weit einheitlich, wie Plattformen und digitale Vermittlungsdienste mit rechtswidrigen Inhalten, Nutzerbeschwerden und Transparenzpflichten umgehen müssen. Deutschland musste dafür sein nationales Telemedienrecht anpassen und ergänzende Vorschriften schaffen — das TMG wurde in diesem Zug nicht nur umbenannt, sondern durch das neue, umfassendere DDG ersetzt.

Was inhaltlich gleich geblieben ist

Für die meisten Webseitenbetreiber ändert sich in der Praxis wenig:

  • Die Impressumspflicht selbst besteht unverändert für jeden, der geschäftsmäßig einen digitalen Dienst anbietet.
  • Die Pflichtangaben — Name, ladungsfähige Anschrift, Kontaktmöglichkeit, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich Handelsregisterdaten — sind inhaltlich weitgehend identisch geblieben.
  • Die Zwei-Klick-Erreichbarkeit und die Anforderung, dass das Impressum leicht auffindbar sein muss, gilt unverändert weiter.
  • Auch die Datenschutzerklärungspflicht nach der DSGVO läuft parallel weiter und wird vom DDG nicht berührt.

Was sich konkret geändert hat

  • Paragrafenstruktur: Aus § 5 TMG (Allgemeine Informationspflichten) wurde § 5 DDG, aus § 6 TMG (Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation) wurde § 6 DDG.
  • Haftungsprivilegien: Die früher in §§ 7–10 TMG geregelten Haftungserleichterungen für Host-, Access- und Cache-Provider sind mit der DSA-Umsetzung in das europäische Regelwerk übergegangen; das DDG verweist hier auf den unmittelbar geltenden DSA statt eigene Regelungen zu treffen.
  • Erweiterter Anwendungsbereich: Das DDG regelt zusätzlich zur klassischen Anbieterkennzeichnung Aspekte der DSA-Aufsicht in Deutschland, etwa Zuständigkeiten von Behörden für die Kontrolle großer Plattformen — für ein durchschnittliches KMU ohne Plattformcharakter praktisch nicht relevant.
  • Begriffsanpassung: Statt „Telemedien" spricht das Gesetz nun von „digitalen Diensten" — ein sprachlicher Angleich an die EU-Terminologie, der den Anwendungsbereich nicht wesentlich verändert.

Muss ich mein Impressum jetzt anpassen?

Eine reine Umbenennung von TMG zu DDG erzwingt für sich genommen keine inhaltliche Änderung am bestehenden Impressum — die Pflichtangaben selbst sind gleich geblieben. Sinnvoll ist trotzdem, bei der nächsten ohnehin fälligen Überarbeitung darauf zu achten, dass eventuelle Verweise im Impressumstext noch auf „§ 5 TMG" statt „§ 5 DDG" lauten, und diese zu aktualisieren. Wer sein Impressum seit 2024 nicht mehr angefasst hat, sollte diesen Verweis bei Gelegenheit korrigieren — ein Pflichtfehler mit Abmahnrisiko ist eine veraltete Gesetzesbezeichnung allein aber in der Regel nicht.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das DDG genau?
Seit dem 14. Mai 2024, als Umsetzung des EU Digital Services Act.
Muss ich wegen der Umbenennung mein Impressum neu schreiben?
Nein, die Pflichtangaben sind inhaltlich weitgehend gleich geblieben; nur veraltete Gesetzesverweise sollten aktualisiert werden.
Betrifft das DDG auch kleine Unternehmenswebsites ohne Plattformfunktion?
Ja bei der Impressumspflicht nach § 5 DDG; die zusätzlichen DSA-Aufsichtsregelungen im DDG betreffen dagegen vor allem große Plattformen.